Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CJ0408

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Dezember 2017.
    Compania Naţională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA gegen Ministerul Fondurilor Europene – Direcţia Generală Managementul Fondurilor Externe.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Geltungsbereich – Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds – Finanzierungsvertrag für den Bau einer Autobahn, der mit der Europäischen Investitionsbank vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurde – Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1083/2006.
    Rechtssache C-408/16.

    Court reports – general

    Rechtssache C-408/16

    Compania Naţională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA

    gegen

    Ministerul Fondurilor Europene – Direcția Generală Managementul Fondurilor Externe

    (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Geltungsbereich – Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds – Finanzierungsvertrag für den Bau einer Autobahn, der mit der Europäischen Investitionsbank vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurde – Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1083/2006“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Dezember 2017

    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten–Rumänien–Öffentliche Aufträge–Keine in der Beitrittsakte vorgesehene Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/18–Folge–Sofortige vollständige Anwendung der Richtlinie

      (Beitrittsakte von 2005, Art. 2 und 53 Abs. 1; Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    2. Rechtsangleichung–Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge–Richtlinie 2004/18–Zeitliche Geltung–Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Art des Vergabeverfahrens, die nach dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union ergeht–Anwendbarkeit der Richtlinie

      (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    3. Rechtsangleichung–Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge–Richtlinie 2004/18–Geltungsbereich–Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden–Ausschluss–Begriff des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation–Leitfaden für die Auftragsvergabe von durch die Europäische Investitionsbank finanzierten Projekten–Ausschluss–Nationale Regelung, die der Anwendung der im Leitfaden vorgesehenen Kriterien Vorrang vor der Anwendung der weniger strengen Kriterien der Richtlinie 2004/18 einräumt–Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Buchst. c)

    4. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Möglichkeit der Finanzierung durch die Union–Erfordernis, dass die für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben dem Unionsrecht entsprechen müssen–Umfang

      (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, 22. Erwägungsgrund, Art. 9 Abs. 5 und 60 Buchst. a; Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    5. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Unregelmäßigkeit–Begriff–Rückgriff, im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Zusammenhang mit einem von der Union geförderten Projekt, auf strengere Kriterien für die Vorauswahl der Bieter als die in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen–Einbeziehung–Vornahme einer finanziellen Berichtigung–Voraussetzung–Gefahr der Auswirkung auf den Haushalt des betreffenden Fonds

      (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 2 Nr. 7, Art. 9 Abs. 5, 60 Buchst. a und 98 Abs. 2; Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 35-37)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 39, 40)

    3.  Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere ihr Art. 15 Buchst. c, ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass nach der Regelung eines Mitgliedstaats die speziellen Kriterien, die in den Bestimmungen des Leitfadens der Europäischen Investitionsbank für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen sind und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags anzuwenden sind, das nach dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union zur Verwirklichung eines Projekts eingeleitet wurde, das auf der Grundlage eines vor dem Beitritt mit der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Finanzierungsvertrags begonnen worden war.

      Wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils festgestellt, wurde die im Ausgangsverfahren fragliche Bekanntmachung nach dem Beitritt Rumäniens zur Union veröffentlicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verfahren wie das im Ausgangsverfahren fragliche den besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/18 unterliegt. Rumänien kann sich deshalb nach seinem Beitritt zur Union nicht auf die in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/18 vorgesehene Ausnahme zur Einhaltung der besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation berufen.

      (vgl. Rn. 47-49, 52, Tenor 1)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 54-59)

    5.  Art. 9 Abs. 5 und Art. 60 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind dahin auszulegen, dass ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wie das im Ausgangsverfahren fragliche, in dem strengere Kriterien als die in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen angewandt wurden, nicht als in vollständigem Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt anzusehen ist und nicht für eine rückwirkend gewährte nicht rückzahlbare europäische Finanzierung in Betracht kommt.

      Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung strengerer Kriterien für die Vorauswahl der Bieter als die in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung nach Art. 98 dieser Verordnung rechtfertigt, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwendung der strengeren Kriterien Auswirkungen auf den Haushalt des betreffenden Fonds hatte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Zu diesem Zweck wird die zuständige nationale Behörde in Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung dazu verpflichtet, die Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung unter Berücksichtigung dreier Kriterien, nämlich der Art und des Schweregrads der festgestellten Unregelmäßigkeit sowie des dem betreffenden Fonds entstandenen finanziellen Verlusts, zu bestimmen (Urteil vom 14. Juli 2016, Wrocław – Miasto na prawach powiatu, C-406/14, EU:C:2016:562, Rn. 47). Handelt es sich, wie im Ausgangsverfahren, um eine punktuelle und nicht um eine systembedingte Unregelmäßigkeit, impliziert dieses Erfordernis notwendigerweise eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller im Hinblick auf eines dieser drei Kriterien relevanten Umstände.

      (vgl. Rn. 65, 66, 68, Tenor 2)

    Top