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Document 62016CJ0381

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. November 2017.
    Salvador Benjumea Bravo de Laguna gegen Esteban Torras Ferrazzuolo.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unionsmarke – Art. 16 – Marken als Gegenstand des Vermögens – Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke – Art. 18 – Übertragung einer für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers eingetragenen Marke – Nationale Vorschrift, die es ermöglicht, Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer unter Beeinträchtigung der Rechte des Inhabers oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht eingetragenen nationalen Marke zu erheben – Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 207/2009.
    Rechtssache C-381/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑381/16

    Salvador Benjumea Bravo de Laguna

    gegen

    Esteban Torras Ferrazzuolo

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unionsmarke – Art. 16 – Marken als Gegenstand des Vermögens – Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke – Art. 18 – Übertragung einer für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers eingetragenen Marke – Nationale Vorschrift, die es ermöglicht, Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer unter Beeinträchtigung der Rechte des Inhabers oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht eingetragenen nationalen Marke zu erheben – Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 207/2009“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. November 2017

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Anrufung des Gerichtshofs–Vereinbarkeit der Vorlageentscheidung mit dem nationalen Gerichtsorganisations‑ und ‑verfahrensrecht–Keine Befugnis des Gerichtshofs zur Nachprüfung

      (Art. 267 AEUV)

    2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Anrufung des Gerichtshofs–Auslegungsfragen–Vorlagepflicht–Bedeutung

      (Art. 267 Abs. 3 AEUV)

    3. Unionsmarke–Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens–Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke–Anwendung einer nationalen Vorschrift, die es ermöglicht, Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer unter Beeinträchtigung der Rechte des Inhabers oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht eingetragenen nationalen Marke zu erheben–Zulässigkeit–Voraussetzungen–Sachverhalt, der nicht unter Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 fällt

      (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 16 und 18)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 26)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 29)

    3.  Die Art. 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Person, die durch die Eintragung einer unter Beeinträchtigung ihrer Rechte oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht angemeldeten Marke geschädigt wurde, die Übertragung der Inhaberschaft der Marke beanspruchen kann, auf eine Unionsmarke nicht entgegenstehen, sofern der betreffende Sachverhalt nicht unter Art. 18 der Verordnung fällt.

      (vgl. Rn. 38 und Tenor)

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