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Document 62016CJ0353

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. April 2018.
MP gegen Secretary of State for the Home Department.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Richtlinie 2004/83/EG – Art. 2 Buchst. e – Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz – Art. 15 Buchst. b – Gefahr eines ernsthaften Schadens für die psychische Gesundheit des Antragstellers bei Rückkehr in sein Herkunftsland – Person, die in ihrem Herkunftsland gefoltert wurde.
Rechtssache C-353/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Rechtssache C‑353/16

MP

gegen

Secretary of State for the Home Department

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Richtlinie 2004/83/EG – Art. 2 Buchst. e – Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz – Art. 15 Buchst. b – Gefahr eines ernsthaften Schadens für die psychische Gesundheit des Antragstellers bei Rückkehr in sein Herkunftsland – Person, die in ihrem Herkunftsland gefoltert wurde“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. April 2018

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2004/83 – Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz – Art. 2 Buchst. e und 15 Buchst. b – Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – Begriff – Gefahr eines ernsthaften Schadens für die physische und psychische Gesundheit eines Drittstaatsangehörigen bei Rückkehr in sein Herkunftsland infolge eines Traumas, das die Folge von in der Vergangenheit erlittenen Folterhandlungen ist – Einbeziehung – Voraussetzung – Vorsätzliche Vorenthaltung von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland – Überprüfung durch das nationale Gericht

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Richtlinie des Rates, Art. 2 Buchst. e und 15 Buchst. b)

Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind im Licht von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und bei der Rückkehr in dieses Land nicht mehr der Gefahr einer Folter ausgesetzt ist, aber dessen physischer und psychischer Gesundheitszustand sich in einem solchen Fall erheblich verschlechtern könnte, wobei die Gefahr besteht, dass er aufgrund eines auf den ihm zugefügten Folterhandlungen beruhenden Traumas Suizid begeht, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Betracht kommt, sofern eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ihm in diesem Land eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten wird; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Die vorliegende Rechtssache betrifft mithin nicht den Schutz vor Ausweisung, der sich nach Art. 3 EMRK aus dem Verbot ergibt, eine Person unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auszusetzen, sondern die gesonderte Frage, ob der Aufnahmemitgliedstaat gehalten ist, den subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83 einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren, der von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und dessen schwere psychische Folgeschäden sich bei einer Rückkehr in dieses Land deutlich verschlimmern könnten, wobei die ernste Gefahr eines Suizids besteht.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj,C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu den in Art. 15 der Richtlinie 2004/83 definierten ernsthaften Schäden zählen gemäß dessen Buchst. b Folter sowie die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland.

In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass der Umstand, dass die betreffende Person in der Vergangenheit Opfer von Folterhandlungen durch die Behörden ihres Herkunftslands war, für sich genommen die Zuerkennung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz zu einem Zeitpunkt, zu dem keine tatsächliche Gefahr mehr besteht, dass es bei einer Rückkehr in dieses Land erneut zu solchen Folterhandlungen kommt, nicht rechtfertigen kann.

Zweitens ist jedoch festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nach den Angaben in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte einen Drittstaatsangehörigen betrifft, der nicht nur in der Vergangenheit Opfer von Folterhandlungen der Behörden seines Herkunftslands geworden ist, sondern zudem – auch wenn er nicht mehr Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in dieses Land erneut gefoltert zu werden – nach wie vor an schwerwiegenden psychischen Folgeschäden der damaligen Folterhandlungen leidet, die sich nach ordnungsgemäß getroffenen medizinischen Feststellungen im Fall einer Rückkehr deutlich verschlechtern würden, wobei die ernsthafte Gefahr eines Suizids dieses Drittstaatsangehörigen bestünde. Eine solche erhebliche Verschlimmerung kann jedoch für sich genommen nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Drittstaatsangehörigen in seinem Herkunftsland im Sinne von Art. 15 Buchst. b dieser Richtlinie angesehen werden.

Insoweit sind, wie in der Vorlageentscheidung angeregt, die Auswirkungen zu prüfen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj,C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36).

(vgl. Rn. 28-30, 35, 45, 49-51, 58 und Tenor)

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