Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CJ0326

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018.
    LL gegen Europäisches Parlament.
    Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 6 AEUV – Zulässigkeit – Klagefrist – Berechnung – Ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments – Beschluss über die Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz – Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments – Art. 72 – Beschwerdeverfahren innerhalb des Parlaments – Mitteilung der beschwerenden Entscheidung – Vom Empfänger nicht abgeholtes Einschreiben.
    Rechtssache C-326/16 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑326/16 P

    LL

    gegen

    Europäisches Parlament

    „Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 6 AEUV – Zulässigkeit – Klagefrist – Berechnung – Ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments – Beschluss über die Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz – Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments – Art. 72 – Beschwerdeverfahren innerhalb des Parlaments – Mitteilung der beschwerenden Entscheidung – Vom Empfänger nicht abgeholtes Einschreiben“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018

    1. Europäisches Parlament–Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder–Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge–Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments–Beschwerde–Fakultativer Charakter–Anrufung des Unionsrichters–Zulässigkeit–Beginn der Klagefrist für die Nichtigkeitsklage

      (Art. 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, Art. 72)

    2. Nichtigkeitsklage–Fristen–Beginn–Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses–Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung–Beweislast

      (Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV)

    1.  Das Beschwerdeverfahren nach Art. 72 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ist freiwillig. In dieser Hinsicht soll ein Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene, sei er freiwillig oder nicht, eine gütliche Beilegung des zwischen dem Betroffenen und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ob ein Verwaltungsrechtsbehelf freiwillig oder zwingend ist, hat daher keine Auswirkungen auf die Tatsache, dass ein vorgelagertes Verwaltungsverfahren einen vorgerichtlichen Rechtsbehelf darstellt. Daher kann die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 72 dieses Beschlusses insbesondere angesichts des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den streitigen Beschluss beeinträchtigen.

      In dieser Hinsicht kann das Fehlen einer der Verwaltung des Parlaments gesetzten Antwortfrist für Beschwerden nach Art. 72 des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments im Rahmen eines freiwilligen Verwaltungsverfahrens den Zugang zum Gericht nicht beschränken, da der Betreffende jederzeit von der Weiterbetreibung des Verfahrens absehen und eine gerichtliche Klage erheben kann. Somit kann der Unionsrichter nicht die Verspätung der Klage feststellen, ohne dem nach Art. 72 angestrengten Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen.

      (vgl. Rn. 24-26, 28, 35)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 48, 49)

    Top