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Document 62016CJ0298

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2017.
Teodor Ispas und Anduţa Ispas gegen Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts – Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteidigungsrechte – Nationale Steuerregelung, die im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens ein Anhörungsrecht und ein Recht, informiert zu werden, vorsieht – Mehrwertsteuerbescheid, der von nationalen Steuerbehörden erlassen wird, ohne dem Steuerpflichtigen Zugang zu den dem Bescheid zugrunde liegenden Informationen und Dokumenten zu gewähren.
Rechtssache C-298/16.

Court reports – general

Rechtssache C‑298/16

Teodor Ispas und Anduţa Ispas

gegen

Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj

(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts – Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteidigungsrechte – Nationale Steuerregelung, die im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens ein Anhörungsrecht und ein Recht, informiert zu werden, vorsieht – Mehrwertsteuerbescheid, der von nationalen Steuerbehörden erlassen wird, ohne dem Steuerpflichtigen Zugang zu den dem Bescheid zugrunde liegenden Informationen und Dokumenten zu gewähren“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2017

  1. Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Rechtliches Gehör–Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren–Reichweite–Grenzen

  2. Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Rechtliches Gehör–Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren–Mehrwertsteuer–Mehrwertsteuerbescheid, der infolge eines Verfahrens zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage ergeht–Pflicht, dem Steuerpflichtigen Zugang zu den dem Bescheid zugrunde liegenden Informationen und Dokumenten zu gewähren–Grenzen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 26, 27, 35)

  2.  Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist dahin auszulegen, dass es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, es sei denn, eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt.

    In einem Steuerprüfungsverfahren zum Zweck der Kontrolle, ob die Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sind, darf nämlich von ihnen erwartet werden, dass sie die Zugänglichmachung dieser Dokumente und Informationen beantragen, um hierzu gegebenenfalls Erläuterungen zu geben oder zu dem Standpunkt der Steuerbehörde Stellung zu nehmen. Für eine wirksame Wahrung der Verteidigungsrechte muss der Zugang zu diesen Dokumenten und Informationen aber auch wirklich möglich sein, es sei denn, seine Beschränkung ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt. In einem Steuerprüfungsverfahren, in dem auch die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer festgelegt werden soll, können solche im nationalen Recht vorgesehene Beschränkungen u. a. den gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses betreffen, der durch den Zugang zu bestimmten Informationen und Dokumenten beeinträchtigt werden könnte.

    (vgl. Rn. 33, 34, 36, 39 und Tenor)

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