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Document 62016CJ0288
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juni 2017.
„L.Č.” IK gegen Valsts ieņēmumu dienests.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Art. 146 Abs. 1 Buchst. e – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen – Begriff.
Rechtssache C-288/16.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juni 2017.
„L.Č.” IK gegen Valsts ieņēmumu dienests.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Art. 146 Abs. 1 Buchst. e – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen – Begriff.
Rechtssache C-288/16.
Court reports – general
Rechtssache C-288/16
„L.Č.“ IK
gegen
Valsts ieņēmumu dienests
(Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Art. 146 Abs. 1 Buchst. e – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen – Begriff“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juni 2017
Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiungen – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen – Begriff – Dienstleistungen der Beförderung von Gegenständen in ein Drittland, die nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände erbracht werden – Ausschluss
(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 146 Abs. 1 Buchst. e)
Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
(vgl. Rn. 27 und Tenor)