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Document 62016CJ0277

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017.
    Polkomtel sp. z o.o. gegen Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/21/EG – Art. 8 und 16 – Richtlinie 2002/19/EG – Art. 8 und 13 – Unternehmen, das als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Markt eingestuft wird – Preiskontrolle – Von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegte Verpflichtungen – Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung – Festsetzung von Gebühren, die unter den dem Betreiber durch Anrufzustellungen in Mobilfunknetzen entstehenden Kosten liegen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – Verhältnismäßigkeit.
    Rechtssache C-277/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑277/16

    Polkomtel sp. z o.o.

    gegen

    Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

    (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/21/EG – Art. 8 und 16 – Richtlinie 2002/19/EG – Art. 8 und 13 – Unternehmen, das als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Markt eingestuft wird – Preiskontrolle – Von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegte Verpflichtungen – Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung – Festsetzung von Gebühren, die unter den dem Betreiber durch Anrufzustellungen in Mobilfunknetzen entstehenden Kosten liegen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – Verhältnismäßigkeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017

    1. Rechtsangleichung–Telekommunikationssektor–Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste–Rechtsrahmen–Richtlinie 2002/19–Preiskontrolle durch die nationalen Regulierungsbehörden–Befugnis, Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Markt zur kostenorientierten Preisgestaltung zu verpflichten–Auferlegung einer Verpflichtung, die Gebühren auf einem Niveau festzulegen, das unter den entstehenden Kosten liegt–Zulässigkeit–Voraussetzungen

      (Richtlinie 2002/19 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 4 und Art. 13)

    2. Rechtsangleichung–Telekommunikationssektor–Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste–Rechtsrahmen–Richtlinien 2002/19 und 2002/21–Preiskontrolle durch die nationalen Regulierungsbehörden–Befugnis, Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Markt zur kostenorientierten Preisgestaltung zu verpflichten–Auferlegung einer Verpflichtung, seine Preise jährlich zu aktualisieren und einer regelmäßigen Kontrolle zu unterwerfen–Zulässigkeit–Voraussetzungen

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16 und 52 Abs. 1; Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/19, Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3, und 2002/21, Art. 8)

    3. Rechtsangleichung–Telekommunikationssektor–Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste–Rechtsrahmen–Richtlinie 2002/19–Preiskontrolle durch die nationalen Regulierungsbehörden–Befugnis, Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Markt zur kostenorientierten Preisgestaltung zu verpflichten–Möglichkeit, eine Anpassung der Preise vor oder nach ihrer Anwendung durch den Betreiber zu verlangen

      (Richtlinie 2002/19 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 und 3)

    1.  Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einem als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuften Unternehmen die Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung auferlegt, die Preise für die von dieser Verpflichtung erfassten Dienstleistungen zu Zwecken der Förderung der wirtschaftlichen Effizienz und eines nachhaltigen Wettbewerbs auf einem Niveau festsetzen darf, das unter den Kosten liegt, die diesem Unternehmen durch die Leistungserbringung entstehen, falls diese Kosten höher sind als die eines effizienten Betreibers, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

      Folglich können die NRB, nachdem sie überprüft haben, ob der betreffende Betreiber die Verpflichtung, seine Preise an den Kosten zu orientieren, einhält, und beschlossen haben, dass es erforderlich ist, eine Anpassung dieser Preise zu verlangen, diesem Betreiber vorschreiben, die Gebühren auf einem Niveau festzulegen, das unter den ihm entstehenden Kosten liegt, falls diese Kosten höher sind als die Kosten eines effizienten Betreibers, wobei die letztgenannten Kosten eine angemessene Rendite für das von dem effizienten Betreiber entsprechend eingesetzte Kapital einschließen müssen.

      (vgl. Rn. 39, 40, Tenor 1)

    2.  Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19 sind in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde einem als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuften und zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichteten Unternehmen vorschreiben darf, seine Preise jährlich anhand der aktuellsten Daten festzulegen und ihr diese Preise sowie ihre Rechtfertigung vor ihrer Anwendung zum Zweck der Verifizierung vorzulegen, vorausgesetzt, dass derartige Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die in Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) genannten Ziele angemessen und gerechtfertigt sind, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

      Die Möglichkeit für die NRB, von einem Betreiber zu verlangen, dass dieser seine Preise jährlich aktualisiert, und sie einer regelmäßigen Kontrolle zu unterwerfen, stellt einen Eingriff in die Ausübung des mit Art. 16 der Charta gewährleisteten Rechts dar. Sie muss daher nach Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des mit Art. 16 der Charta gewährleisteten Rechts achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46 bis 48, und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis,C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es obliegt somit dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob die Verpflichtung zur jährlichen Anpassung der Preise mit dem Angemessenheitserfordernis nach Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie insoweit im Einklang steht, als diese Verpflichtung zur Erreichung der in der vorstehenden Randnummer genannten Ziele des Allgemeininteresses erforderlich ist.

      (vgl. Rn. 51, 53, 55, Tenor 2)

    3.  Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19 ist dahin auszulegen, dass einem Betreiber, der nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie zur kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet worden ist, eine Verpflichtung zur Anpassung der Preise auferlegt werden kann, bevor oder nachdem er mit ihrer Anwendung begonnen hat.

      (vgl. Rn. 63, Tenor 3)

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