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Document 62016CJ0274

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2018.
flightright GmbH gegen Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA, Roland Becker gegen Hainan Airlines Co. Ltd und Mohamed Barkan u. a. gegen Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 1 – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 – Begriff ‚Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Dienstleistungsvertrag – Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden – Begriff ‚Erfüllungsort‘ – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen – Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen.
Verbundene Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16.

Court reports – general

Verbundene Rechtssachen C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16

flightright GmbH
gegen
Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA,

Roland Becker
gegen
Hainan Airlines Co. Ltd

und

Mohamed Barkan u. a.
gegen
Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 1 – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 – Begriff ‚Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Dienstleistungsvertrag – Flugverbindung aus mehreren Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden – Begriff ‚Erfüllungsort‘ – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Anspruch von Fluggästen auf eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung und bei großer Verspätung von Flügen – Klage auf Ausgleichszahlung gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat oder zu dem die Fluggäste in keiner Vertragsbeziehung stehen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2018

  1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 44/2001–Besondere Zuständigkeiten–Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich–Unanwendbarkeit auf einen Beklagten mit (Wohn‑)Sitz in einem Drittstaat

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

  2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 44/2001–Besondere Zuständigkeiten–Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag–Begriff–Klage von Fluggästen auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer Flugverbindung aus mehreren Flügen gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner der betroffenen Fluggäste ist–Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 44/2001–Verordnung Nr. 1215/2012–Besondere Zuständigkeiten–Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag–Klage von Fluggästen auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer Flugverbindung aus mehreren Flügen–Klage, die auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist–Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung, die der Klage zugrunde liegt–Ankunftsort des zweiten Fluges

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich; Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

  1.  Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn‑)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

    (vgl. Rn. 55, Tenor 1)

  2.  Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    (vgl. Rn. 65, Tenor 2)

  3.  Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort “ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    (vgl. Rn. 78, Tenor 3)

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