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Document 62016CJ0233

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. April 2018.
    Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED) gegen Generalitat de Catalunya.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen – Niederlassungsfreiheit – Umweltschutz und Raumordnung – Staatliche Beihilfe – Selektive Maßnahme – Schreiben der Kommission, in dem sie über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens informiert – Bestehende Beihilfe.
    Rechtssache C-233/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑233/16

    Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)

    gegen

    Generalitat de Catalunya

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen – Niederlassungsfreiheit – Umweltschutz und Raumordnung – Staatliche Beihilfe – Selektive Maßnahme – Schreiben der Kommission, in dem sie über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens informiert – Bestehende Beihilfe“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. April 2018

    1. Niederlassungsfreiheit–Steuerrecht–Körperschaftsteuer–Nationale Regelung über eine regionale Abgabe auf große Einzelhandelseinrichtungen–Zulässigkeit

      (Art. 49 AEUV und 54 AEUV)

    2. Staatliche Beihilfen–Begriff–Selektiver Charakter der Maßnahme–Abweichung vom allgemeinen Steuersystem–Rechtfertigung mit dem Wesen und der Struktur des Systems–Beurteilungskriterien

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    3. Staatliche Beihilfen–Bestehende und neue Beihilfen–Qualifizierung als bestehende Beihilfe–Kriterien–Beihilfe in Form von Befreiungen und Abschlägen von einer Abgabe auf große Einzelhandelseinrichtungen–Ausschluss

      (Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Ziff. ii, iv und v, Buchst. d und Art. 15 Abs. 2)

    1.  Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen.

      Im Ausgangsverfahren knüpfen die fraglichen Rechtsvorschriften an die Verkaufsfläche der Einrichtung als Kriterium an. Ein solches Kriterium begründet keine unmittelbare Diskriminierung. Den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ist auch nicht zu entnehmen, dass dieses Kriterium in den meisten Fällen Angehörige anderer Mitgliedstaaten oder Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten benachteiligen würde.

      (vgl. Rn. 32, 33, 35, Tenor 1)

    2.  Eine Abgabe wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die für große Vertriebseinrichtungen im Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, deren Verkaufsfläche weniger als 2500 m2 beträgt. Eine solche Abgabe stellt auch insoweit keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, als von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und Verkauf von Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben, und soweit Einrichtungen, die Möbel, Sanitärgegenstände, Türen und Fenster oder Artikel für den Heimwerkerbedarf verkaufen, einen Abschlag von 60 % auf die Bemessungsgrundlage erhalten, sofern diese Einrichtungen die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Eine solche Abgabe stellt hingegen eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, soweit von ihr große kollektive Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2500 m2 ausgenommen sind.

      (vgl. Rn. 67, 68, Tenor 2)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 72-74, 81-83, 86, Tenor 3)

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