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Document 62016CJ0219
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018.
Lowell Financial Services GmbH gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (,Sanierungsklausel‘) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Individuell betroffene Person – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bestimmung des Referenzsystems – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen.
Rechtssache C-219/16 P.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018.
Lowell Financial Services GmbH gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (,Sanierungsklausel‘) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Individuell betroffene Person – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bestimmung des Referenzsystems – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen.
Rechtssache C-219/16 P.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 –
Lowell Financial Services/Kommission
(Rechtssache C‑219/16 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (‚Sanierungsklausel‘) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Individuell betroffene Person – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bestimmung des Referenzsystems – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen“
1. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Voraussetzungen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage der Begünstigten einer nach dieser Regelung gewährten Beihilfe – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Besondere Eigenschaften oder tatsächliche Situation, die den Kläger im Vergleich zu allen anderen Personen auszeichnen (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 45-47) |
2. |
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts – Einbeziehung (Art. 256 AEUV) (vgl. Rn. 79, 80) |
3. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Bezugsrahmen zur Bestimmung des Vorliegens eines Vorteils – Kriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 85, 86, 88-94, 106, 107) |
4. |
Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung für bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen – Einbeziehung – Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme – Nichteinbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 87) |
Tenor
1. |
Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T‑620/11, EU:T:2016:59), werden aufgehoben. |
3. |
Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Lowell Financial Services GmbH durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |