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Document 62016CJ0211

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. März 2017.
    Bimotor SpA gegen Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale II di Torino.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Nationale Regelung, die einen festen Höchstbetrag vorsieht, auf den die Erstattung oder Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens oder ‑überschusses beschränkt ist.
    Rechtssache C-211/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. März 2017 – Bimotor

    (Rechtssache C-211/16) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Nationale Regelung, die einen festen Höchstbetrag vorsieht, auf den die Erstattung oder Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens oder ‑überschusses beschränkt ist“

    1. 

    Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Vorsteuerabzug–Erstattung des Überschusses–Nationale Regelung, die einen festen Höchstbetrag vorsieht, auf den die Erstattung oder Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens oder ‑überschusses beschränkt ist–Zulässigkeit–Voraussetzung–Für den Steuerpflichtigen bestehende Möglichkeit, das gesamte Mehrwertsteuerguthaben binnen einer angemessenen Frist zurückzufordern

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 183)

    (vgl. Rn. 20-22, 28, 31, 33 und Tenor)

    2. 

    Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Ziele und Systematik–Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen–Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

    (Richtlinie 2006/112 des Rates)

    (vgl. Rn. 26, 27)

    Tenor

    Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Verrechnung bestimmter Steuerschulden mit Mehrwertsteuerguthaben für jeden Besteuerungszeitraum auf einen festgelegten Höchstbetrag beschränkt, nicht entgegensteht, sofern im innerstaatlichen Recht in jedem Fall vorgesehen ist, dass der Steuerpflichtige das gesamte Mehrwertsteuerguthaben binnen einer angemessenen Frist zurückfordern kann.


    ( 1 ) ABl. C 251 vom 11.7.2016.

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