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Document 62016CJ0208

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018.
Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (,Sanierungsklausel‘) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Individuell betroffene Person – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bestimmung des Referenzsystems – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen.
Rechtssache C-208/16 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache C‑208/16 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre (‚Sanierungsklausel‘) – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Individuell betroffene Person – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Tatbestandsmerkmal der Selektivität – Bestimmung des Referenzsystems – Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen“

1. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Voraussetzungen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage der Begünstigten einer nach dieser Regelung gewährten Beihilfe – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Besondere Eigenschaften oder tatsächliche Situation, die den Kläger im Vergleich zu allen anderen Personen auszeichnen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 46-48)

2. 

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts – Einbeziehung

(Art. 256 AEUV)

(vgl. Rn. 72, 73)

3. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Bezugsrahmen zur Bestimmung des Vorliegens eines Vorteils – Kriterien

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 80, 81, 83-89, 101, 102)

4. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung für bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen – Einbeziehung – Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme – Nichteinbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 82)

Tenor

1. 

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T‑287/11, EU:T:2016:60), werden aufgehoben.

3. 

Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

4. 

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die Herrn Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH, durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 211 vom 13.6.2016.

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