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Document 62016CJ0189

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2017.
Boguslawa Zaniewicz-Dybeck gegen Pensionsmyndigheten.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 46 Abs. 2 – Art. 47 Abs. 1 Buchst. d – Art. 50 – Garantierente – Mindestleistung – Berechnung der Rentenansprüche.
Rechtssache C-189/16.

Court reports – general

Rechtssache C‑189/16

Boguslawa Zaniewicz-Dybeck

gegen

Pensionsmyndigheten

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 46 Abs. 2 – Art. 47 Abs. 1 Buchst. d – Art. 50 – Garantierente – Mindestleistung – Berechnung der Rentenansprüche“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2017

  1. Soziale Sicherheit–Wanderarbeitnehmer–Alters- und Todesfallversicherung–Berechnung der Altersrente–Mindestleistung–Berechnung gemäß Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem nationalen Recht, mit Ausnahme von die zeitanteilige Berechnung betreffenden nationalen Rechtsvorschriften–Nichtanwendung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 Buchst. d und Art. 50)

  2. Soziale Sicherheit–Wanderarbeitnehmer–Alters- und Todesfallversicherung–Zulage zur Rente–Garantiertes Mindesteinkommen–Mindestleistung–Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der zuständige Träger bei der Berechnung dieser Leistung alle Altersrenten berücksichtigen muss, die der Betroffene tatsächlich aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht–Zulässigkeit

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 50)

  1.  Die Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass bei der Berechnung einer Mindestleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantierente durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats weder Art. 46 Abs. 2 noch Art. 47 Abs. 1 der Verordnung anzuwenden ist. Eine solche Leistung muss gemäß Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem nationalen Recht – mit Ausnahme von die zeitanteilige Berechnung betreffenden nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – berechnet werden.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 keine speziellen und detaillierten Regeln für die Berechnung von Mindestleistungen vorschreiben, da die Verordnung nicht verlangt, dass die Mitgliedstaaten solche Mindestleistungen vorsehen, und somit auch nicht unbedingt die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten solche Leistungen umfassen.

    Folglich ist der Anspruch auf eine Mindestleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantierente nicht anhand von Art. 46 Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1408/71, sondern nach den besonderen Vorschriften des Art. 50 der Verordnung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu ermitteln.

    (vgl. Rn. 47, 48, 52, Tenor 1)

  2.  Die Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1606/98, und insbesondere ihr Art. 50 ist dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der zuständige Träger bei der Berechnung einer Mindestleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Garantierente alle Altersrenten berücksichtigen muss, die der Betroffene tatsächlich aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht, nicht entgegensteht.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Fälle, in denen die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers gemäß den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der entsprechenden Staaten verhältnismäßig kurz waren, so dass der Gesamtbetrag der aus diesen Staaten geschuldeten Leistungen kein für einen angemessenen Lebensstandard erforderliches Niveau erreicht (Urteile vom 30. November 1977, Torri,64/77, EU:C:1977:197, Rn. 5, und vom 17. Dezember 1981, Browning,22/81, EU:C:1981:316, Rn. 12).

    Um dem abzuhelfen, bestimmt Art. 50 der Verordnung, dass, wenn das Recht des Wohnsitzstaats eine Mindestleistung vorsieht, die vom Wohnsitzstaat geschuldete Leistung um einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der von den verschiedenen Staaten geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung erhöht wird (Urteil vom 30. November 1977, Torri,64/77, EU:C:1977:197, Rn. 6).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht daher Art. 50 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Berechnung der Ansprüche auf eine Mindestleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Garantierente vor, dass insbesondere der tatsächliche Betrag der Altersrenten, die der Betroffene aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, zu berücksichtigen ist.

    (vgl. Rn. 57-60, Tenor 2)

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