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Document 62016CJ0164

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2017.
    Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs gegen Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 14 Abs. 2 Buchst. b – Lieferung von Gegenständen – Kraftfahrzeuge – Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption.
    Rechtssache C-164/16.

    Court reports – general

    Rechtssache C-164/16

    Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

    gegen

    Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd

    (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales]
    [Civil Division])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 14 Abs. 2 Buchst. b – Lieferung von Gegenständen – Kraftfahrzeuge – Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2017

    Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Lieferung von Gegenständen – Kraftfahrzeuge – Mietvertrag – Eigentum, das normalerweise spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird – Begriff – Standard-Mietvertrag mit Kaufoption – Einbeziehung – Voraussetzung – Ausübung der Kaufoption erscheint als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung

    (Richtlinie 2006/112, Art. 14 Abs. 2 Buchst. b)

    Der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verwendete Ausdruck „Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ ist dahin auszulegen, dass er auf einen Standard-Mietvertrag mit Kaufoption anzuwenden ist, wenn aufgrund der finanziellen Vertragsbedingungen davon ausgegangen werden kann, dass, wenn der Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit ausgeführt wird, die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

    (vgl. Rn. 43 und Tenor)

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