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Document 62016CJ0124

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2017.
    Strafverfahren gegen Ianos Tranca u. a.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Zustellung eines Strafbefehls – Modalitäten – Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten – Beschuldigter ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt – Einspruchsfrist, die ab Zustellung an den Bevollmächtigen läuft.
    Verbundene Rechtssachen C-124/16, C-188/16 und C-213/16.

    Court reports – general

    Verbundene Rechtssachen C‑124/16, C‑188/16 und C‑213/16

    Strafverfahren

    gegen

    Ianos Tranca u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts München und des Landgerichts München I)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Zustellung eines Strafbefehls – Modalitäten – Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten – Beschuldigter ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt – Einspruchsfrist, die ab Zustellung an den Bevollmächtigen läuft“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2017

    Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Umfang – Zustellung eines Rechtsakts, mit dem eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt – Modalitäten – Nationale Regelung, nach der Personen, die im Ursprungsmitgliedstaat des Rechtsakts keinen Wohnsitz haben, einen Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen – Zulässigkeit – Einspruchsfrist, die ab Zustellung an den Bevollmächtigen läuft – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Richtlinie 2012/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3)

    Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie denen der Ausgangsverfahren nicht entgegenstehen, die im Rahmen eines Strafverfahrens vorsehen, dass ein Beschuldigter, der in diesem Mitgliedstaat keinen festen Aufenthalt hat und weder dort noch in seinem Herkunftsmitgliedstaat einen festen Wohnsitz hat, für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat und dass die Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl – bevor dieser vollstreckbar wird – ab der Zustellung des Strafbefehls an diesen Bevollmächtigten läuft.

    Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verlangt jedoch, dass bei der Vollstreckung des Strafbefehls die betroffene Person, sobald sie von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt hat, in die gleiche Lage versetzt wird, als sei ihr der Strafbefehl persönlich zugestellt worden, und insbesondere über die volle Einspruchsfrist verfügt, gegebenenfalls durch ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Es obliegt dem vorlegenden Gericht, darauf zu achten, dass das nationale Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens im Einklang mit diesen Anforderungen angewandt werden und dass dieses Verfahren somit die wirksame Ausübung der Rechte nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 ermöglicht.

    (vgl. Tenor)

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