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Document 62016CJ0102

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Dezember 2017.
    Vaditrans BVBA gegen Belgische Staat.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Straßenverkehr – Ruhezeiten des Fahrers – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 8 Abs. 6 und 8 – Möglichkeit, die nicht am Standort eingelegten täglichen Ruhezeiten und reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen – Ausschluss der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten.
    Rechtssache C-102/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑102/16

    Vaditrans BVBA

    gegen

    Belgische Staat

    (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Belgien])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Straßenverkehr – Ruhezeiten des Fahrers – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 8 Abs. 6 und 8 – Möglichkeit, die nicht am Standort eingelegten täglichen Ruhezeiten und reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen – Ausschluss der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Dezember 2017

    Verkehr – Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Wöchentliche Ruhezeit – Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug – Ausschluss – Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Strafrecht – Fehlen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 1; Verordnung Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 6)

    Art. 8 Abs. 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 6 dieser Verordnung nicht in seinem Fahrzeug verbringen darf.

    Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 561/2006 im Hinblick auf den in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Strafrecht beeinträchtigen könnte.

    (vgl. Tenor 1, 2)

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