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Document 62016CJ0099

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Mai 2017.
    Jean-Philippe Lahorgue gegen Ordre des avocats du barreau de Lyon u. a.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 77/249/EWG – Art. 4 – Ausübung des Rechtsanwaltsberufs – Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk (RPVA) – RPVA-Router – Weigerung, einem Rechtsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, den Router zur Verfügung zu stellen – Diskriminierende Maßnahme.
    Rechtssache C-99/16.

    Court reports – general

    Rechtssache C-99/16

    Jean-Philippe Lahorgue

    gegen

    Ordre des avocats du barreau de Lyon u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Lyon)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 77/249/EWG – Art. 4 – Ausübung des Rechtsanwaltsberufs – Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk (RPVA) – RPVA-Router – Weigerung, einem Rechtsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, den Router zur Verfügung zu stellen – Diskriminierende Maßnahme“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Mai 2017

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Erforderlichkeit der Umformulierung von Fragen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr–Rechtsanwälte–Richtlinie 77/249–Weigerung der zuständigen Behörden, einem in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Rechtsanwalt einen Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk zur Verfügung zu stellen–Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs–Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses–Schutz der Empfänger juristischer Dienstleistungen und geordnete Rechtspflege–Prüfung durch den nationalen Richter–Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

      (Art. 56 AEUV und 57 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 77/249 des Rates, Art. 4)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 21)

    2.  Die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, einem in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Rechtsanwalt einen Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk zur Verfügung zu stellen, nur weil er in dem ersten Mitgliedstaat, in dem er seinen Beruf als freier Dienstleister ausüben möchte, nicht zugelassen ist, stellt in Fällen, in denen das Hinzuziehen eines Einvernehmensanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in Verbindung mit Art. 56 und Art. 57 Abs. 3 AEUV dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Weigerung angesichts des Kontexts, in dem sie ausgesprochen wird, tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege entspricht, die sie rechtfertigen könnten, und ob die damit verbundenen Beschränkungen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

      (vgl. Rn. 42 und Tenor)

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