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Document 62016CJ0084

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Juli 2017.
Continental Reifen Deutschland GmbH gegen Compagnie générale des établissements Michelin.
Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚XKING‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen Marken und der internationalen Registrierung mit dem Wortbestandteil ‚X‘ – Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer – Verwechslungsgefahr – Verfälschung von Beweisen.
Rechtssache C-84/16 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Juli 2017 – Continental Reifen Deutschland/Compagnie générale des établissements Michelin

(Rechtssache C‑84/16 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚XKING‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen Marken und der internationalen Registrierung mit dem Wortbestandteil ‚X‘ – Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer – Verwechslungsgefahr – Verfälschung von Beweisen“

1. 

Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 36, 61-63)

2. 

Rechtsmittel–Gründe–Urteilsgründe, die gegen das Unionsrecht verstoßen–Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist–Zurückweisung

(vgl. Rn. 44, 101)

3. 

Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende Begründung–Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung–Zulässigkeit–Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

(vgl. Rn. 83)

4. 

Unionsmarke–Definition und Erwerb der Unionsmarke–Relative Eintragungshindernisse–Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke–Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke–Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 95-97)

5. 

Unionsmarke–Definition und Erwerb der Unionsmarke–Relative Eintragungshindernisse–Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke–Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke–Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke–Auswirkung

Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 98-100)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Continental Reifen Deutschland GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Compagnie générale des établissements Michelin.

3. 

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 211 vom 13.6.2016.

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