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Document 62016CJ0075

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2017.
Livio Menini und Maria Antonia Rampanelli gegen Banco Popolare Società Cooperativa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (AS) – Richtlinie 2008/52/EG – Richtlinie 2013/11/EU – Art. 3 Abs. 2 – Widerspruch von Verbrauchern im Rahmen eines von einem Kreditinstitut eingeleiteten Mahnverfahrens – Recht auf Zugang zum Gerichtssystem – Nationale Rechtsvorschriften, die eine verpflichtende Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens vorsehen – Anwaltszwang – Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage.
Rechtssache C-75/16.

Court reports – general

Rechtssache C‑75/16

Livio Menini
und
Maria Antonia Rampanelli

gegen

Banco Popolare Società Cooperativa

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Verona)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (AS) – Richtlinie 2008/52/EG – Richtlinie 2013/11/EU – Art. 3 Abs. 2 – Widerspruch von Verbrauchern im Rahmen eines von einem Kreditinstitut eingeleiteten Mahnverfahrens – Recht auf Zugang zum Gerichtssystem – Nationale Rechtsvorschriften, die eine verpflichtende Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens vorsehen – Anwaltszwang – Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2017

Verbraucherschutz – Verbraucherrechte – Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (AS) – Richtlinie 2013/11 – Nationale Regelung, die eine verpflichtende Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage vorsieht – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationale Regelung, die im Rahmen eines Mediationsverfahrens vorsieht, dass Verbraucher zur Beiziehung eines Anwalts verpflichtet sind und das Verfahren nur abbrechen dürfen, wenn sie das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegen – Unzulässigkeit

(Richtlinie 2013/11 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1)

Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen. dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsstreitigkeiten die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten vorsehen, soweit ein solches Erfordernis die Parteien nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben.

Diese Richtlinie ist andererseits dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss und dass er ein Mediationsverfahren nur abbrechen darf, wenn er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt.

(vgl. Rn. 71 und Tenor)

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