Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CJ0066

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Dezember 2017.
    Comunidad Autónoma del País Vasco u. a. gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.
    Verbundene Rechtssachen C-66/16 P bis C-69/16 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Verbundene Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P

    Comunidad Autónoma del País Vasco u. a.

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Dezember 2017

    1. Staatliche Beihilfen–Begriff–Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben–Ausschluss–Im Altmark-Urteil angeführte Voraussetzungen–Kumulativer Charakter

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    2. Staatliche Beihilfen–Begriff–Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben–Unterscheidung zwischen der Altmark-Prüfung, mit der das Vorliegen einer Beihilfe festgestellt werden soll, und der Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV, die die Feststellung zulässt, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist

      (Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV)

    3. Staatliche Beihilfen–Begriff–Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben–Erste im Altmark-Urteil aufgestellte Voraussetzung–Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen–Fehlen eines begünstigten Unternehmens, das tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist–Einbeziehung in den Begriff–Marktversagen–Umstand, der für die Feststellung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht genügt–Ermessen der Mitgliedstaaten–Umfang

      (Art. 14 AEUV, 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 26 im Anhang zum EU-Vertrag und AEU-Vertrag)

    4. Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

      (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    5. Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß vorgelegten Beweismittel–Unzulässigkeit außer bei Verfälschung–Verpflichtung des Gerichts zur Begründung der Beweiswürdigung–Umfang

      (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 44-49)

    2.  Was das Verhältnis zwischen den in der Rechtsprechung mit dem Altmark-Urteil aufgestellten Voraussetzungen und der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV anbelangt, so ist die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorgelagert und erfolgt bei der Prüfung der Frage, ob die betreffende Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die betreffende Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist.

      Da mit den im Altmark-Urteil aufgestellten Voraussetzungen und den für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich verschiedene Zwecke verfolgt werden, hat die Kommission bei der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht zu prüfen, ob die zweite und die dritte der im Altmark-Urteil aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl gilt die erste Altmark-Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss, die klar definiert sein müssen, auch in dem Fall, dass die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung geltend gemacht worden ist.

      (vgl. Rn. 55, 56)

    3.  Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, unter Beachtung des Unionsrechts den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind. Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann. Allerdings kann die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen, nicht unbegrenzt sein. Aus dem Altmark-Urteil geht hervor, dass die erste Altmark-Voraussetzung insoweit im Wesentlichen zum Ziel hat, zu bestimmen, ob erstens das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurde und ob zweitens diese Verpflichtungen im nationalen Recht klar definiert sind. Mit dieser Voraussetzung wird ein Ziel der Transparenz und der Rechtssicherheit verfolgt, das die Erfüllung von Mindestkriterien erfordert, die vom Vorliegen eines oder mehrerer Hoheitsakte abhängen, die hinreichend genau zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definieren, die den mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Unternehmen obliegen. In Ermangelung einer klaren Definition solcher objektiven Kriterien wäre es nämlich nicht möglich, zu kontrollieren, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen kann.

      Im Übrigen sind ein Versagen des betroffenen Marktes und der Umstand, dass die in Rede stehende Dienstleistung eine Tätigkeit ist, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden kann, für die Feststellung, ob die betroffenen Unternehmen tatsächlich durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sind und ob diese Verpflichtungen darin klar definiert worden sind, nicht relevant.

      (vgl. Rn. 69-73, 75)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 97-99)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 110)

    Top