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Document 62016CJ0016

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Februar 2018.
    Königreich Belgien gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Verbraucherschutz – Online-Glücksspieldienstleistungen – Schutz von Verbrauchern und Spielern sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen – Empfehlung 2014/478/EU der Kommission – Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union – Art. 263 AEUV.
    Rechtssache C-16/16 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑16/16 P

    Königreich Belgien

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel – Verbraucherschutz – Online-Glücksspieldienstleistungen – Schutz von Verbrauchern und Spielern sowie Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen – Empfehlung 2014/478/EU der Kommission – Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union – Art. 263 AEUV“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Februar 2018

    1. Nichtigkeitsklage–Anfechtbare Handlungen–Begriff–Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen–Beurteilung anhand objektiver Kriterien–Empfehlung der Kommission zu Online-Glücksspieldienstleistungen–Handlung, die keine Rechtswirkungen erzeugen soll–Ausschluss

      (Art. 263 AEUV und Art. 288 Abs. 5 AEUV; Empfehlung 2014/478 der Kommission)

    2. Recht der Europäischen Union–Auslegung–Vorschriften in mehreren Sprachen–Einheitliche Auslegung–Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen–Auslegung nach dem Zusammenhang und dem Zweck

    1.  Anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV sind unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen. Empfehlungen sind gemäß Art. 263 AEUV vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen und nach Art. 288 Abs. 5 AEUV nicht verbindlich. Es ist jedoch ausnahmsweise möglich, gegen eine Empfehlung mit einer Nichtigkeitsklage vorzugehen, wenn die angefochtene Handlung aufgrund ihres Inhalts keine echte Empfehlung ist. Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind.

      Hinsichtlich der Empfehlung 2014/478 mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen ergibt sich nach einer rechtlich hinreichenden Prüfung ihres Wortlauts, ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung sowie des Kontextes, in dem sie steht, dass sie weder verbindliche Rechtswirkungen erzeugt noch dazu bestimmt ist, dies zu tun, so dass sie nicht als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV eingestuft werden kann.

      (vgl. Rn. 29-32, 37)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 49, 50)

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