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Document 62015TO0543(01)

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2016.
Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH u. a. gegen Europäische Chemikalienagentur.
Nichtigkeitsklage – Eintragung als Lieferant eines Wirkstoffs in die Liste nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-543/15.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2016 –

Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA

(Rechtssache T‑543/15)

„Nichtigkeitsklage — Eintragung als Lieferant eines Wirkstoffs in die Liste nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Unmittelbare Betroffenheit — Kriterien — Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) über die Eintragung einer Gesellschaft als Lieferant eines Wirkstoffs in die Liste nach Art. 95 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 — Klage von Gesellschaften, die auf dieser Liste als Lieferanten des betreffenden Wirkstoffs aufgeführt sind — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 95 Abs. 1 Unterab. 1 und Abs. 2) (vgl. Rn. 29, 33, 36, 37)

2. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV — Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte — Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) über die Eintragung einer Gesellschaft als Lieferant eines Wirkstoffs in die Liste nach Art. 95 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 — Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 95 Abs. 1 Unterab. 1 und Abs. 2) (vgl. Rn. 78-80)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der ECHA vom 17. Juni 2015 über die Eintragung der in Deutschland ansässigen Oxea GmbH als Lieferant eines Wirkstoffs in die Liste nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die Anträge der Oxea GmbH und der BASF SE auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3. 

Die Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, die Ecolab Deutschland GmbH, die Schülke & Mayr GmbH und die Diversey Europe Operations BV werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe, zu tragen.

4. 

Lysoform Dr. Hans Rosemann, Ecolab Deutschland, Schülke & Mayr, Diversey Europe Operations, die ECHA, Oxea und BASF tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

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