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Document 62015TJ0583

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2016.
    Monster Energy Company gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Friedenssymbol darstellt – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Klage beim Gericht.
    Rechtssache T-583/15.

    Court reports – general

    Rechtssache T‑583/15

    Monster Energy Company

    gegen

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    „Unionsmarke — Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Friedenssymbol darstellt — Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung einer Klage beim Gericht“

    Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2016

    1. Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen

      (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1)

    2. Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zuständigkeit des Unionsrichters – Prüfung von Amts wegen

      (Art. 256 und 263 AEUV)

    3. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Verspätete Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fehlen

      (Art. 263 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 33)

    2.  Die Art. 256 und 263 AEUV sehen vor, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu entfalten, kontrolliert, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei sie insbesondere bestimmen, dass Klagen binnen zwei Monaten zu erheben sind und diese Frist je nach der Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem dieser von dieser Handlung Kenntnis erlangt. Die Zulässigkeit ist eines der Kriterien für die Prüfung einer Klage, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, zumal das Gericht die Zulässigkeit von Amts wegen zu prüfen hat.

      (vgl. Rn. 42)

    3.  Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, ist nicht in Fällen anwendbar, in denen eine Klage vor dem Gericht gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom Gericht als verspätet beurteilt werden kann, sondern es finden die für das Gericht geltenden Bestimmungen Anwendung, d. h. neben Art. 263 AEUV Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach „[d]er Ablauf von Fristen … keinen Rechtsnachteil zur Folge [hat], wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt“.

      Das gerichtliche Verfahren ist im Übrigen nicht bereits von Anfang an in zwei Teile aufgeteilt, wie das in Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehen ist, in zum einen die Klageinreichung und zum anderen die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den das Gericht gesondert entscheiden würde, um die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Einhaltung der Frist für die Erhebung dieser Klage zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Klage wird nämlich gerade im Rahmen des aufgrund der Klageerhebung eingeleiteten Verfahrens geprüft, und das Gericht kann nur dann, wenn vor ihm eine Unzulässigkeitseinrede erhoben wird, mit der beantragt wird, dass es insoweit vorab entscheide oder insoweit von Amts wegen eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung feststelle, mit einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit befinden und sodann dem Grunde nach entscheiden, wenn es gleichwohl die Zulässigkeit der Klage bejaht.

      (vgl. Rn. 45, 46)

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