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Document 62015TJ0425

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2017.
Ralf Schräder gegen Gemeinschaftliches Sortenamt.
Pflanzenzüchtungen – Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes – Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes – Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte SUMOST 02 – Zusammensetzung der Beschwerdekammer des CPVO – Grundsatz der Unparteilichkeit.
Verbundene Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2017 –
Schräder/OCVV – Hansson (SEIMORA)

(Verbundene Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15)

„Pflanzenzüchtungen – Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes – Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes – Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte SUMOST 02 – Zusammensetzung der Beschwerdekammer des CPVO – Grundsatz der Unparteilichkeit“

1. 

Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Beschwerdeverfahren – Der Beschwerdekammer vorgelegte Beschwerde gegen eine Entscheidung des gemeinschaftlichen Sortenamtes – Aussetzung des Verfahrens – Voraussetzungen – Gerichtliche Kontrolle einer Aussetzungsentscheidung – Grenzen

(Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 106)

(vgl. Rn. 59, 60)

2. 

Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Beschwerdeverfahren – Der Beschwerdekammer vorgelegte Beschwerde gegen eine Entscheidung des gemeinschaftlichen Sortenamtes – Pflicht, Mitglieder der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen – Begriff der Befangenheit – Von einer Beschwerdekammer zum Ausdruck gebrachte Nichtübereinstimmung mit den Ansichten eines Beteiligten zum Ablauf des Verfahrens – Nichteinbeziehung

(Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 48 Abs. 3 und 4)

(vgl. Rn. 67)

3. 

Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Beschwerdeverfahren – Der Beschwerdekammer vorgelegte Beschwerde gegen eine Entscheidung des gemeinschaftlichen Sortenamtes – Beweisaufnahme – Möglichkeit, zusätzliche Beweisaufnahmen anzuordnen – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 53 bis 65)

(vgl. Rn. 85-87)

4. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Nichtigerklärung, die nur zu einer in der Sache identischen neuen Entscheidung führen kann – Ins Leere gehender Klagegrund

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 109)

5. 

Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Abtretung der Rechte an einer geschützten Sorte – Voraussetzungen – Nichtbeachtung – Folgen – Enge Auslegung

(Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 23 und 26)

(vgl. Rn. 137, 138)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑425/15: Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 003/2010) zu einem Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes; in der Rechtssache T‑426/15: Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 002/2014) zu einem Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes; in der Rechtssache T‑428/15: Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 24. Februar 2015 (Sache A 007/2009) zu einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte SUMOST 02

Tenor

1. 

Die Klagen werden abgewiesen.

2. 

Herr Ralf Schräder trägt die Kosten.

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