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Document 62015TJ0333

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2017.
    Josel, SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Eintragung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke NN – Ältere nationale Wortmarke NN – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Form, die in Bestandteilen abweicht, so dass die Unterscheidungskraft beeinflusst wird.
    Rechtssache T-333/15.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2017 –
    Josel/EUIPO – Nationale-Nederlanden Nederland (NN)

    (Rechtssache T‑333/15)

    „Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Eintragung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke NN – Ältere nationale Wortmarke NN – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Form, die in Bestandteilen abweicht, so dass die Unterscheidungskraft beeinflusst wird“

    1. 

    Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Beurteilungskriterien – Erfordernis konkreter und objektiver Beweise

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 22 Abs. 2 und 3)

    (vgl. Rn. 16, 17)

    2. 

    Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und 42 Abs. 2 und 3)

    (vgl. Rn. 18)

    3. 

    Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird – Gegenstand und sachlicher Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

    (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und 42 Abs. 2 und 3)

    (vgl. Rn. 33, 34)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. April 2015 (Sache R 1531/2014‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Josel und Nationale-Nederlanden Nederland

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Josel, SL trägt die Kosten.

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