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Document 62015TJ0234

    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2017 (Auszüge).
    Systema Teknolotzis AE – Efarmogon Ilektronikis kai Pliroforikis gegen Europäische Kommission.
    Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 – 2013) – Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte PlayMancer, Mobiserv und PowerUp – Art. 299 AEUV – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Verhältnismäßigkeit – Sorgfaltspflicht – Begründungspflicht.
    Rechtssache T-234/15.

    Court reports – general

    Rechtssache T‑234/15

    (auszugsweise Veröffentlichung)

    Systema Teknolotzis AE – Efarmogon Ilektronikis kai Pliroforikis

    gegen

    Europäische Kommission

    „Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) – Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte PlayMancer, Mobiserv und PowerUp – Art. 299 AEUV – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Verhältnismäßigkeit – Sorgfaltspflicht – Begründungspflicht“

    Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2017

    1. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung

      (Art. 263 AEUV und 272 AEUV)

    2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit

      (Art. 263 AEUV und 272 AEUV)

    3. Nichtigkeitsklage – Klage gegen einen vollstreckbaren Beschluss – Auf der Grundlage von Art. 263 AEUV anfechtbarer Beschluss – Zulässigkeit

      (Art. 263 AEUV, 288 AEUV und 299 AEUV)

    1.  Eine Handlung, die sich darauf beschränkt, den ursprünglichen Beschluss zu bestätigen, ändert nicht die Rechtsstellung des Betroffenen und stellt daher keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss dar. Eine Klage gegen eine Maßnahme, mit der ein anderer bestandskräftig gewordener Beschluss lediglich bestätigt wird, ist unzulässig. Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung eines früheren Beschlusses anzusehen, wenn sie gegenüber dem früheren Beschluss keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieses Beschlusses beruht.

      Im Rahmen einer Klage der Begünstigten eines von der Union finanzierten Projekts gegen einen Beschluss der Kommission zur Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen, der ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 299 AEUV ist, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Klage sei unzulässig, weil der angefochtene Beschluss einen im Hinblick auf die früheren Weigerungen der Kommission, der Klägerin bei der Erfüllung eines mit diesem Organ geschlossenen Vertrags Zahlungserleichterungen zu gewähren, bestätigenden Beschluss darstelle. Im Unterschied zu einem Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt, beinhalten diese Weigerungen nämlich keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse, die der Kommission als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind, und erzeugen keine verbindlichen Rechtswirkungen, die außerhalb der vertraglichen Beziehungen, die die Kommission und die Klägerin binden, angesiedelt sind. Außerdem kann nicht von einer Umgehung der Frist für die Nichtigkeitsklage die Rede sein, da die betreffenden Weigerungen unter die vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und der Klägerin fallen und Streitigkeiten über vertragliche Rechte und Pflichten vor dem Unionsrichter nach Art. 272 AEUV nicht derselben Klagefrist unterliegen.

      (vgl. Rn. 84, 94, 95)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 86, 87)

    3.  Bei Vorliegen eines Vertrags, der die Klägerin an ein Organ der Union bindet, kann eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind.

      Ein Beschluss, der ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 299 AEUV ist, stellt eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar, weil ein solcher Beschluss, sofern nicht im AEU-Vertrag anders bestimmt, zu den Beschlüssen im Sinne des Art. 288 AEUV gehört. Also kann die Begründetheit eines solchen vollstreckbaren Beschlusses auf der Grundlage von Art. 263 AEUV nur vor dem für die Nichtigerklärung zuständigen Richter in Frage gestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein vollstreckbarer Beschluss erlassen wird, um eine Forderung aus einem von einem Organ geschlossenen Vertrag einzuziehen. Selbst wenn in einem derartigen Vertrag der Erlass solcher Beschlüsse ausdrücklich gestattet wäre, bliebe nämlich für ihre Rechtsnatur weiterhin nicht der Vertrag oder das nationale Recht, dem er unterliegt, sondern Art. 299 AEUV maßgeblich.

      (vgl. Rn. 88, 90, 91)

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