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Document 62015TJ0057

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. September 2016.
Trajektna luka Split d.d. gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Hafendienstleistungen – Mutmaßliche Beihilfe für den öffentlichen Fährbetreiber Jadrolinija – Festsetzung der Tarife für Hafendienstleistungen im Hafen von Split durch die kroatischen Behörden für den internen Verkehr auf einem angeblich niedrigeren Niveau als die in den anderen kroatischen Häfen angewandten Tarife und die Tarife für den internationalen Verkehr – Privater Betreiber mit einer angeblich ausschließlichen Konzession für den Betrieb der Passagierabfertigungsstelle des Hafens von Split – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Begriff der Beihilfe – Staatliche Mittel.
Rechtssache T-57/15.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. September 2016 –

Trajektna luka Split/Kommission

(Rechtssache T‑57/15)

„Staatliche Beihilfen — Hafendienstleistungen — Mutmaßliche Beihilfe für den öffentlichen Fährbetreiber Jadrolinija — Festsetzung der Tarife für Hafendienstleistungen im Hafen von Split durch die kroatischen Behörden für den internen Verkehr auf einem angeblich niedrigeren Niveau als die in den anderen kroatischen Häfen angewandten Tarife und die Tarife für den internationalen Verkehr — Privater Betreiber mit einer angeblich ausschließlichen Konzession für den Betrieb der Passagierabfertigungsstelle des Hafens von Split — Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt — Begriff der Beihilfe — Staatliche Mittel“

1. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Beihilfen aus staatlichen Mitteln — Festsetzung der Tarife für bestimmte Hafendienstleistungen, die von einem konzessionierten privaten Betreiber erbracht werden — Unmittelbar von den Nutzern der Hafendienstleistungen gezahlte Tarife — Beträge, die unmittelbar und ausschließlich zwischen privaten Gesellschaften fließen — Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 23-30, 34, 36, 49, 50)

2. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Prüfung im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV — Berücksichtigung einer früheren Praxis — Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 40)

3. 

Staatliche Beihilfen — Prüfung durch die Kommission — Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase — Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt — Beurteilungsschwierigkeiten — Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten — Ernsthafte Schwierigkeiten — Begriff — Objektiver Charakter — Beweislast — Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können — Fehlen (Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999, Art. 4 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1) (vgl. Rn. 59-70, 73, 74)

4. 

Staatliche Beihilfen — Prüfung von Beschwerden — Verpflichtungen der Kommission — Begründung — Umfang (Art. 108 Abs. 2 und 3 und Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 76, 79, 80, 82)

5. 

Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Abgrenzung zu den Rügen und Argumenten, mit denen die Stichhaltigkeit eines Beschlusses in Frage gestellt wird (Art. 263 und 296 AEUV) (vgl. Rn. 77, 81)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 7285 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2014 betreffend die staatliche Beihilfe SA.37265 (2014/NN) – Kroatien – mutmaßliche Beihilfe für Jadrolinija

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Trajektna luka Split d.d. trägt die Kosten.

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