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Document 62015TJ0018
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016.
Philip Morris Ltd gegen Europäische Kommission.
Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die im Rahmen der Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erstellt wurden – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Verteidigungsrechte – Überwiegendes öffentliches Interesse.
Rechtssache T-18/15.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016.
Philip Morris Ltd gegen Europäische Kommission.
Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die im Rahmen der Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erstellt wurden – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Verteidigungsrechte – Überwiegendes öffentliches Interesse.
Rechtssache T-18/15.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 – Philip Morris/Kommission
(Rechtssache T‑18/15)
„Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente, die im Rahmen der Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erstellt wurden — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Verteidigungsrechte — Überwiegendes öffentliches Interesse“
1. |
Organe der Europäischen Union — Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten — Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten — Enge Auslegung und Anwendung — Pflicht zur konkreten und individuellen Prüfung der von einer Ausnahme erfassten Dokumente — Umfang (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 1, 2 und 4 sowie Art. 1 und 4) (vgl. Rn. 31-35) |
2. |
Organe der Europäischen Union — Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten — Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten — Verpflichtung zur Abwägung der bestehenden Interessen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, zweiter Erwägungsgrund und Art. 4) (vgl. Rn. 36) |
3. |
Organe der Europäischen Union — Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten — Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten — Schutz von Gerichtsverfahren — Umfang — Von der Kommission beim Unionsrichter in anhängigen Rechtssachen eingereichte Schriftsätze — Für die Ausnahme vom Recht auf Zugang sprechende allgemeine Vermutung — Anwendung auf erledigte Rechtssachen — Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich) (vgl. Rn. 53-59) |
4. |
Organe der Europäischen Union — Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten — Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten — Schutz von Gerichtsverfahren — Geltungsbereich — Dokumente, die nicht nur für ein Gerichtsverfahren ausgearbeitet wurden, die aber die Verteidigungsfähigkeit des betreffenden Organs in diesem Verfahren beeinträchtigen könnten — Einbeziehung — Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich) (vgl. Rn. 64, 65) |
5. |
Organe der Europäischen Union — Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten — Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten — Schutz von Gerichtsverfahren — Umfang — Verweigerung der Verbreitung von Unterlagen, die geeignet sind, den Standpunkt des betreffenden Organs und den Grundsatz der Waffengleichheit im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zu beeinträchtigen — Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich) (vgl. Rn. 73, 74) |
6. |
Organe der Europäischen Union — Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten — Verordnung Nr. 1049/2001 — Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten — Schutz des Entscheidungsprozesses — Voraussetzungen — Konkrete, tatsächliche und schwere Beeinträchtigung dieses Prozesses — Umfang — Dokumente, die kritische Beurteilungen einer Dienststelle eines Organs hinsichtlich einer anderen seiner Dienststellen während eines Gesetzgebungsverfahrens enthalten — Einbeziehung (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1) (vgl. Rn. 82, 87) |
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares (2014) 3694540 der Kommission vom 6. November 2014, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1) verweigert wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss Ares (2014) 3694540 der Kommission vom 6. November 2014, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den ersten drei Sätzen des dritten Absatzes von Dokument Nr. 6 verweigert wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |