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Document 62015CO0555

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. April 2016.
    Bernard Jean Marie Gabarel gegen Fazenda Pública.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiungen – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen von ärztlichen und arztähnlichen Berufen – Physiotherapie – Osteopathie.
    Rechtssache C-555/15.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. April 2016 – Gabarel

    (Rechtssache C‑555/15) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Befreiungen — Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen von ärztlichen und arztähnlichen Berufen — Physiotherapie — Osteopathie“

    Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Befreiungen — Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen von ärztlichen und arztähnlichen Berufe — Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Definition der arztähnlichen Berufe und der mit solchen Berufen zusammenhängenden Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin — Grenzen — Ausschluss der von einem Physiotherapeuten durchgeführten osteopathischen Therapien — Beurteilung durch die nationalen Gerichte — Kriterien (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 25-47 und Tenor)

    Tenor

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Physiotherapeut, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich unterschiedslos oder einander ergänzend sowohl physiotherapeutische als auch osteopathische Therapien anwendet, von der Mehrwertsteuer nicht nur hinsichtlich der erstgenannten, sondern auch hinsichtlich der zweitgenannten Therapien befreit ist, wenn der Ausschluss der osteopathischen Therapien aus dem Rahmen der Ausübung der arztähnlichen Berufe für die Zwecke der Befreiung von der Mehrwertsteuer die Grenzen des den Mitgliedstaaten in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessens überschreitet.


    ( 1 ) ABl. C 16 vom 18.1.2016.

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