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Document 62015CO0446

Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. November 2016.
Signum Alfa Sped Kft. gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vám Főigazgatóság.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Versagung – Nicht als der tatsächliche Erbringer der in Rechnung gestellten Dienstleistungen angesehener Aussteller der Rechnung – Dem Steuerpflichtigen obliegende Überprüfungspflichten.
Rechtssache C-446/15.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. November 2016 –
Signum Alfa Sped

(Rechtssache C‑446/15) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Versagung – Nicht als der tatsächliche Erbringer der in Rechnung gestellten Dienstleistungen angesehener Aussteller der Rechnung – Dem Steuerpflichtigen obliegende Überprüfungspflichten“

 

Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Vorsteuerabzug–Versagung aufgrund einer von einem nicht als der tatsächliche Erbringer der in Rechnung gestellten Dienstleistungen angesehenen Wirtschaftsteilnehmer ausgestellten Rechnung–Unzulässigkeit–Grenzen–Voraussetzungen–Rechnungsempfänger, der vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung wusste oder hätte wissen müssen–Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung

(Richtlinie 2006/112 des Rates)

(vgl. Rn. 32, 33, 41-45 und Tenor)

Tenor

Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldet ist oder entrichtet wurde, mit der Begründung versagt, dass die Rechnungen über diese Dienstleistungen nicht glaubhaft seien, da der Aussteller der Rechnungen nicht der tatsächliche Erbringer der genannten Dienstleistungen sein könne. Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne von dem Steuerpflichtigen ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern dargelegt wird, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Mehrwertsteuerhinterziehung stehen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


( 1 ) ABl.C 381 vom 16.11.2015.

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