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Document 62015CO0410

Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015.
Comité d'entreprise de la SNCM gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Streithilfe – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
Rechtssache C-410/15 P(I).

Court reports – general

Rechtssache C‑410/15 P(I)

Comité d’entreprise de la Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Streithilfe — Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“

Leitsätze – Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015

  1. Gerichtliches Verfahren — Streithilfe — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits — Begriff — Erfordernis eines unmittelbaren, gegenwärtigen Interesses — Rechtsstreit, der die Rechtmäßigkeit einer ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassenen Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen betrifft — Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten — Vorliegen eines unmittelbaren Interesses eines Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2)

  2. Staatliche Beihilfen — Prüfung durch die Kommission — Verwaltungsverfahren — Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV — Begriff

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV)

  3. Rechtsmittel — Als begründet erachtetes Rechtsmittel — Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache durch das Rechtsmittelgericht — Voraussetzung — Entscheidungsreifer Rechtsstreit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 61 Abs. 1)

  1.  Gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann jede Person einem bei den Gerichten der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreit beitreten, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des bei einem der Unionsgerichte anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen kann.

    Der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung ist nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde.

    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte.

    Da bei einer Nichtigkeitsklage gegen eine ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassene Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe der Antrag eines Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe zulässig ist, wenn dieser Beteiligte mit der Erhebung der gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen, macht ein anderer Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV, der im Rahmen einer solchen Nichtigkeitsklage die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin begehrt, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs glaubhaft. Die beantragte Endentscheidung, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde, kann nämlich die Rechtsstellung eines solchen Antragstellers verändern, weil sie zum einen für die Kommission die Verpflichtung mit sich brächte, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten oder gegebenenfalls erneut einzuleiten, und zum anderen dem Antragsteller das Recht eröffnete, in seiner Eigenschaft als Beteiligter an diesem förmlichen Prüfverfahren teilzunehmen.

    (vgl. Rn. 4-6, 10, 11)

  2.  Da die Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Bereich des Seeverkehrs eine Vielzahl verschiedenartiger Erwägungen einbezieht, die u. a. an den Wettbewerbsschutz, die Meerespolitik der Union, die Förderung des Seeverkehrs der Union oder auch die Förderung der Beschäftigung anknüpfen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Betriebsrat, der das kollektive Interesse der Beschäftigten eines Unternehmens vertritt, das staatliche Beihilfen erhalten hat, der Kommission eine Stellungnahme zu sozialen Erwägungen vorlegen könnte, die gegebenenfalls von dieser im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV berücksichtigt werden könnte.

    Daher ist ein Betriebsrat eines Unternehmens als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV anzusehen.

    (vgl. Rn. 12, 13)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 18, 19)

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