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Document 62015CO0393

Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Juni 2016.
Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie gegen ESET spol. s r.o. sp. z o.o. Oddział w Polsce.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Art. 169 Buchst. a – Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie besteuerte Umsätze ausführt – Niederlassung, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuerentrichtung registriert ist – Gelegentliche Ausführung besteuerter Umsätze in diesem Staat – Hauptsächliche Tätigkeit, die in der Ausführung innerbetrieblicher Umsätze für die genannte Gesellschaft besteht – Von der betreffenden Niederlassung entrichtete Vorsteuer – Abzug im Mitgliedstaat ihrer Registrierung.
Rechtssache C-393/15.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Juni 2016 – ESET

(Rechtssache C‑393/15) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Steuerrecht — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 — Art. 169 Buchst. a — Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie besteuerte Umsätze ausführt — Niederlassung, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuerentrichtung registriert ist — Gelegentliche Ausführung besteuerter Umsätze in diesem Staat — Hauptsächliche Tätigkeit, die in der Ausführung innerbetrieblicher Umsätze für die genannte Gesellschaft besteht — Von der betreffenden Niederlassung entrichtete Vorsteuer — Abzug im Mitgliedstaat ihrer Registrierung“

Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug — Niederlassung, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke der Mehrwertsteuerentrichtung registriert ist — Gelegentliche Ausführung besteuerter Umsätze in diesem Staat — Von der betreffenden Niederlassung entrichtete Vorsteuer — Einbeziehung (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 168 und 169 Buchst. a) (vgl. Rn. 42 und Tenor)

Tenor

Art. 168 und Art. 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine für die Zwecke der Mehrwertsteuerentrichtung in einem Mitgliedstaat registrierte Niederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die hauptsächlich nicht mehrwertsteuerpflichtige innerbetriebliche Umsätze für diese Gesellschaft und gelegentlich auch besteuerte Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem sie registriert ist, ausführt, berechtigt ist, die in dem letztgenannten Mitgliedstaat als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, die auf Gegenstände und Dienstleistungen entfällt, die für die besteuerten Umsätze der betreffenden Gesellschaft verwendet werden, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat, ausgeführt werden.


( 1 ) ABl. C 337 vom 12.10.2015.

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