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Document 62015CO0385

    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015.
    Anonymos Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko gegen Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE und Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Streithilfe – Gläubiger einer Hauptpartei – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Fehlen.
    Rechtssache C-385/15 P(I).

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 –

    Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Larko und Kommission

    (Rechtssache C‑385/15 P[I])

    „Rechtsmittel — Streithilfe — Gläubiger einer Hauptpartei — Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits — Fehlen“

    1. 

    Gerichtliches Verfahren — Streithilfe — Zulässigkeitsvoraussetzungen — Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits — Begriff — Erfordernis eines unmittelbaren, gegenwärtigen Interesses — Gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird, gerichtete Nichtigkeitsklage — Fehlen eines unmittelbaren Interesses eines Gläubigers, der sich auf eine Beeinträchtigung seiner finanziellen Interessen beruft — Grenzen — Ausgang, der geeignet ist, die eigene Rechtsstellung dieses Gläubigers zu verändern (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2) (vgl. Rn. 5‑7, 17‑21, 26)

    2. 

    Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende Begründung — Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts [2015], Art. 117) (vgl. Rn. 12‑14, 27)

    3. 

    Rechtsmittel — Gründe — Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund — Zurückweisung (Art. 256 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 30‑32)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Anonymos Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

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