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Document 62015CO0322
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2016.
Google Ireland Limited und Google Italy Srl gegen Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache C-322/15.
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2016.
Google Ireland Limited und Google Italy Srl gegen Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache C-322/15.
Court reports – general
Rechtssache C‑322/15
Google Ireland Limited
und
Google Italy Srl
gegen
Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt — Offensichtliche Unzulässigkeit“
Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2016
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Tragweite – Antrag, in dem der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang nicht hinreichend genau dargestellt wird – Unmöglichkeit für den Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben – Offensichtliche Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94)
Ein Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig, wenn es sich darauf beschränkt, einen Beschluss einer nationalen Aufsichts‑ und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen zu erwähnen, der infolge von Gesetzesänderungen erlassen wurde, um die Verpflichtung zur Abgabe einer systematischen Erklärung zur Bereitstellung von wirtschaftlichen Daten auf Werbeagenturen, die im Internet mit Werbeflächen handeln, und Gesellschaften mit Sitz im Ausland auszudehnen, jedoch weder der Umfang noch der Inhalt oder die Modalitäten der Verpflichtung, deren Anwendungsbereich ausgeweitet wurde, in diesem Ersuchen im Einzelnen benannt werden.
Es ist nämlich unabdingbar, dass im Vorabentscheidungsersuchen der Wortlaut der möglicherweise im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung angegeben wird, um es den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs genannten Beteiligten und dem Gerichtshof zu ermöglichen, unter Berücksichtigung u. a. der Art, des Inhalts und des Umfangs der genannten Verpflichtung deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu beurteilen.
Hat das vorlegende Gericht es dem Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um eine mögliche Beschränkung einer Grundfreiheit geht, nicht ermöglicht, das Vorliegen und das Ausmaß einer solchen Beschränkung zu beurteilen und gegebenenfalls eine Prüfung der Rechtfertigung dieser Beschränkung vorzunehmen, einschließlich u. a. der Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung, so ist der Gerichtshof nicht in der Lage, dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben. Zwar stellt u. a. der Schutz des Wettbewerbs und des Pluralismus einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann, jedoch ermöglicht nur eine hinreichend detaillierte Beschreibung der Art und Weise, in der der fragliche Beschluss dieses Ziel verfolgt, es dem Gerichtshof, zu überprüfen, ob und inwieweit dieser Beschluss geeignet und erforderlich ist, um das mit ihm verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen.
(vgl. Rn. 25-32 und Tenor)