EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CO0246

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juli 2016.
Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen (Deutschland) – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Rechtssache C-246/15 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juli 2016 – Pollmeier Massivholz/Kommission

(Rechtssache C‑246/15 P) ( 1 )

„Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Staatliche Beihilfen — Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen (Deutschland) — Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt — Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. 

Rechtsmittel — Gründe — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 26, 40, 41)

2. 

Rechtsmittel — Gründe — Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet — Unzulässigkeit im Fall der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 2) (vgl. Rn. 75)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 236 vom 20.7.2015.

Top