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Document 62015CO0023

    Andre

    Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2015 – Andre

    (Rechtssache C‑23/15)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Fehlende Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens — Offensichtliche Unzulässigkeit“

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. a) (vgl. Rn. 4-9)

    Tenor

    Das vom Tribunal de première instance de Namur (Belgien) mit Entscheidung vom 24. November 2008 in der Rechtssache C‑23/15 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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    Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2015 – Andre

    (Rechtssache C‑23/15)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Fehlende Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens — Offensichtliche Unzulässigkeit“

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. a) (vgl. Rn. 4-9)

    Tenor

    Das vom Tribunal de première instance de Namur (Belgien) mit Entscheidung vom 24. November 2008 in der Rechtssache C‑23/15 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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