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Document 62015CO0023
Andre
Andre
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2015 – Andre
(Rechtssache C‑23/15)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Fehlende Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens — Offensichtliche Unzulässigkeit“
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. a) (vgl. Rn. 4-9)
Tenor
Das vom Tribunal de première instance de Namur (Belgien) mit Entscheidung vom 24. November 2008 in der Rechtssache C‑23/15 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2015 – Andre
(Rechtssache C‑23/15)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Fehlende Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens — Offensichtliche Unzulässigkeit“
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. a) (vgl. Rn. 4-9)
Tenor
Das vom Tribunal de première instance de Namur (Belgien) mit Entscheidung vom 24. November 2008 in der Rechtssache C‑23/15 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.