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Document 62015CO0013

    Cdiscount

    Rechtssache C‑13/15

    Strafverfahren

    gegen

    Cdiscount SA

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Richtlinie 2005/29/EG — Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken — Preisermäßigung — Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises“

    Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. September 2015

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Auslegung des nationalen Rechts — Ausschluss

      (Art. 267 AEUV)

    2. Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29 — Geltungsbereich — Preisermäßigungen, mit denen Verbraucher zum Kauf von Erzeugnissen auf einer Online-Vertriebs-Website verleitet werden sollen — Einbeziehung

      (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. d)

    3. Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29 — Unlautere Geschäftspraktik — Begriff — Nationale Regelung, die ein allgemeines Verbot von Ankündigungen von Preisermäßigungen vorsieht, die nicht den Referenzpreis ausweisen — Fehlende Prüfung des unlauteren Charakters dieser Ankündigungen im Einzelfall — Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 28, 29)

    2.  Preisermäßigungen, mit denen Verbraucher zum Kauf von Erzeugnissen auf einer Online-Vertriebs-Website verleitet werden sollen, stellen Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich.

      Diese Ermäßigungen fügen sich nämlich eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden ein und dienen unmittelbar der Werbung und dem Verkauf dieser Erzeugnisse.

      (vgl. Rn. 32)

    3.  Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ist in dem Sinne auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die ein allgemeines Verbot – ohne Beurteilung des Einzelfalls, anhand deren der unlautere Charakter festgestellt werden kann – von Ankündigungen von Preisermäßigungen vorsehen, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, vorausgesetzt, dass mit diesen Vorschriften Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist.

      Da die Richtlinie 2005/29 die Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

      Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stellt in Anhang I eine erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken auf, die nach ihrem Art. 5 Abs. 5 unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls nach den Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als unlauter gelten.

      Praktiken, mit denen Verbrauchern Preisermäßigungen angekündigt werden, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, sind in Anhang I der Richtlinie jedoch nicht aufgeführt. Sie können daher nicht unter allen Umständen untersagt werden, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann.

      (vgl. Rn. 34, 38, 39, 41 und Tenor)

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    Rechtssache C‑13/15

    Strafverfahren

    gegen

    Cdiscount SA

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Richtlinie 2005/29/EG — Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken — Preisermäßigung — Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises“

    Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. September 2015

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Auslegung des nationalen Rechts – Ausschluss

      (Art. 267 AEUV)

    2. Verbraucherschutz – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Geltungsbereich – Preisermäßigungen, mit denen Verbraucher zum Kauf von Erzeugnissen auf einer Online-Vertriebs-Website verleitet werden sollen – Einbeziehung

      (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. d)

    3. Verbraucherschutz – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Unlautere Geschäftspraktik – Begriff – Nationale Regelung, die ein allgemeines Verbot von Ankündigungen von Preisermäßigungen vorsieht, die nicht den Referenzpreis ausweisen – Fehlende Prüfung des unlauteren Charakters dieser Ankündigungen im Einzelfall – Unzulässigkeit

      (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 28, 29)

    2.  Preisermäßigungen, mit denen Verbraucher zum Kauf von Erzeugnissen auf einer Online-Vertriebs-Website verleitet werden sollen, stellen Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich.

      Diese Ermäßigungen fügen sich nämlich eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden ein und dienen unmittelbar der Werbung und dem Verkauf dieser Erzeugnisse.

      (vgl. Rn. 32)

    3.  Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ist in dem Sinne auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die ein allgemeines Verbot – ohne Beurteilung des Einzelfalls, anhand deren der unlautere Charakter festgestellt werden kann – von Ankündigungen von Preisermäßigungen vorsehen, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, vorausgesetzt, dass mit diesen Vorschriften Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist.

      Da die Richtlinie 2005/29 die Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

      Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stellt in Anhang I eine erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken auf, die nach ihrem Art. 5 Abs. 5 unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls nach den Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als unlauter gelten.

      Praktiken, mit denen Verbrauchern Preisermäßigungen angekündigt werden, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, sind in Anhang I der Richtlinie jedoch nicht aufgeführt. Sie können daher nicht unter allen Umständen untersagt werden, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann.

      (vgl. Rn. 34, 38, 39, 41 und Tenor)

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