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Document 62015CJ0688

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2018.
Verfahren auf Betreiben von Agnieška Anisimovienė u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme – Richtlinie 94/19/EG – Art. 1 Nr. 1 – Einlagen – Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften – Richtlinie 97/9/EG – Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 – Gelder, die einem Anleger geschuldet werden oder gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden – Kreditinstitut, das Wertpapiere ausgibt – Gelder, die Privatpersonen bei dem Kreditinstitut für die Zeichnung neuer Wertpapiere eingezahlt haben – Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG – Insolvenz des Kreditinstituts vor Ausgabe der Wertpapiere – Öffentliches Unternehmen, das für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist – Möglichkeit, sich gegenüber diesem Unternehmen auf die Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG zu berufen.
Verbundene Rechtssachen C-688/15 und C-109/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Verbundene Rechtssachen C-688/15 und C-109/16

Verfahren auf Betreiben von Agnieška Anisimovienė u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme – Richtlinie 94/19/EG – Art. 1 Nr. 1 – Einlagen – Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften – Richtlinie 97/9/EG – Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 – Gelder, die einem Anleger geschuldet werden oder gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden – Kreditinstitut, das Wertpapiere ausgibt – Gelder, die Privatpersonen bei dem Kreditinstitut für die Zeichnung neuer Wertpapiere eingezahlt haben – Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG – Insolvenz des Kreditinstituts vor Ausgabe der Wertpapiere – Öffentliches Unternehmen, das für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist – Möglichkeit, sich gegenüber diesem Unternehmen auf die Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG zu berufen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2018

  1. Niederlassungsfreiheit–Freier Dienstleistungsverkehr–Märkte für Finanzinstrumente–Richtlinie 2004/39–Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten–Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden–Begriff–Abschluss eines Vertrags über die Zeichnung von Finanzinstrumenten–Einbeziehung

    (Richtlinie 2004/39 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2006/31 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 und Anhang I Abschnitt A Nr. 2)

  2. Niederlassungsfreiheit–Freier Dienstleistungsverkehr–Märkte für Finanzinstrumente–Richtlinie 2004/39–Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten–Begriff–Verträge, die ein Kreditinstitut mit seinen Kunden über die Zeichnung neuer Wertpapiere schließt–Einbeziehung–Ausgabe der Wertpapiere durch das Kreditinstitut selbst–Keine Auswirkung

    (Richtlinie 2004/39 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2006/31 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 1 Nr. 2)

  3. Niederlassungsfreiheit–Freier Dienstleistungsverkehr–Kreditinstitute–Einlagensicherungssysteme und Systeme für die Entschädigung der Anleger–Richtlinien 94/19 und 97/9–Geltungsbereich–Ansprüche in Bezug auf von Privatpersonen an ein Kreditinstitut gezahlte Gelder, die für die Zeichnung neuer, von dem Kreditinstitut selbst ausgegebener Wertpapiere bestimmt sind und einem auf das Kreditinstitut lautenden Konto gutgeschrieben sind–Einbeziehung

    (Richtlinie 94/19 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung, und Richtlinie 97/9)

  4. Niederlassungsfreiheit–Freier Dienstleistungsverkehr–Kreditinstitute–Einlagensicherungssysteme und Systeme für die Entschädigung der Anleger–Richtlinien 94/19 und 97/9–Instrumente, die gleichzeitig unter beide Richtlinien fallen–Forderungen, die von einem Mitgliedstaat nicht einem System gemäß der einen oder anderen Richtlinie unterstellt worden sind–Wahl des anwendbaren Systems durch den Inhaber der Forderung

    (Richtlinie 94/19 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung, und Richtlinie 97/9, Art. 2 Abs. 3)

  5. Niederlassungsfreiheit–Freier Dienstleistungsverkehr–Kreditinstitute–Einlagensicherungssysteme und Systeme für die Entschädigung der Anleger–Richtlinien 94/19 und 97/9–Öffentliches Unternehmen für diese Systeme zuständig–Möglichkeit, sich gegenüber einem solchen Unternehmen auf die Richtlinien zu berufen–Umfang

    (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 94/19 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung, Art. 1 Nr. 1, und Richtlinie 97/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Nr. 4, und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 62-64)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 66-69)

  3.  Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger und die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Ansprüche in Bezug auf Gelder, die für die Zeichnung von Wertpapieren, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden sollten, von Konten von Privatpersonen bei dem Kreditinstitut abgebucht und auf Konten des Kreditinstituts übertragen worden sind, wenn die Wertpapiere wegen Insolvenz des Kreditinstituts nicht ausgegeben worden sind, sowohl unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 als auch unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 fallen.

    (vgl. Rn. 99, Tenor 1)

  4.  Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 ist dahin auszulegen, dass das angerufene Gericht, wenn Forderungen sowohl unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19 als auch unter die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9 fallen, der nationale Gesetzgeber sie aber nicht einen System gemäß der einen oder anderen Richtlinie unterstellt hat, nicht selbst auf der Grundlage dieser Bestimmungen entscheiden darf, welches System auf die Inhaber der Forderungen Anwendung findet. In einem solchen Fall müssen Letztere entscheiden, nach welchem System, mit dem die Richtlinien durchgeführt worden sind, sie entschädigt werden wollen.

    (vgl. Rn. 105, Tenor 2)

  5.  Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung und Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 97/9 sind dahin auszulegen, dass sich Privatpersonen vor nationalen Gerichten auf sie berufen können, um gegen ein öffentliches Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

    (vgl. Rn. 111, Tenor 3)

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