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Document 62015CJ0671

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. November 2017.
Président de l’Autorité de la concurrence gegen Association des producteurs vendeurs d’endives (APVE) u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Art. 42 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 2200/96 – Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen – Art. 101 AEUV – Verordnung Nr. 26 – Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 – Erzeugerorganisationen – Vereinigungen von Erzeugerorganisationen – Aufgaben der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen – Festsetzung von Mindestverkaufspreisen – Absprachen über die auf den Markt gebrachten Mengen – Austausch strategischer Informationen – Französischer Chicoréemarkt.
Rechtssache C-671/15.

Rechtssache C‑671/15

Président de l’Autorité de la concurrence

gegen

Association des producteurs vendeurs d’endives (APVE) u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Art. 42 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 2200/96 – Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen – Art. 101 AEUV – Verordnung Nr. 26 – Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 – Erzeugerorganisationen – Vereinigungen von Erzeugerorganisationen – Aufgaben der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen – Festsetzung von Mindestverkaufspreisen – Absprachen über die auf den Markt gebrachten Mengen – Austausch strategischer Informationen – Französischer Chicoréemarkt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. November 2017

  1. Landwirtschaft–Gemeinsame Agrarpolitik–Vorrang vor den Zielen des Vertrags im Wettbewerbsbereich–Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Anwendung der Wettbewerbsregeln–Verhaltensweisen, die vom Anwendungsbereich der Art. 101 und 102 AEUV ausgeschlossen sind

    (Art. 39 AEUV, Art. 42 AEUV, Art. 43 Abs. 2 AEUV, Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 102 AEUV)

  2. Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Obst und Gemüse–Erzeugerorganisationen–Ausschluss der Verhaltensweisen vom Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln–Voraussetzung–Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, siebter Erwägungsgrund und Art. 11 Abs. 1; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 122 Abs. 1, Art. 125c, Art. 176 und Art. 176a)

  3. Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Obst und Gemüse–Erzeugerorganisationen–Ausschluss der Verhaltensweisen vom Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln–Grenzen–Anwendbarkeit auf Verhaltensweisen, die zwischen verschiedenen Erzeugerorganisationen abgestimmt sind oder von einer Einheit durchgeführt werden, die nicht von einem Mitgliedstaat anerkannt ist–Fehlen

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 122 Abs. 1 Buchst. c und Art. 125b Abs. 1 Buchst. c)

  4. Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Obst und Gemüse–Erzeugerorganisationen–Ausschluss der Verhaltensweisen vom Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln–Voraussetzung–Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik–Austausch strategischer Informationen zwischen Erzeugern ein und derselben Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen–Zulässigkeit–Festsetzung von Mindestverkaufspreisen in einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen–Unzulässigkeit

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, 16. Erwägungsgrund und Art. 23; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 103c Abs. 2 Buchst. a, Art. 125a Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2, und Art. 125c)

  5. Landwirtschaft–Gemeinsame Marktorganisation–Obst und Gemüse–Erzeugerorganisationen–Ausschluss der Verhaltensweisen vom Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln–Grenzen–Anwendbarkeit auf die gemeinsame Festsetzung von Mindestverkaufspreisen, auf Absprachen über die auf den Markt gebrachten Mengen und auf den Austausch strategischer Informationen–Voraussetzungen

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 26 des Rates, Art. 2; Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, Art. 11 Abs. 1; Verordnung Nr. 1184/2006 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1234/2007 geänderten Fassung, Art. 2; Verordnung Nr. 1182/2007 des Rates, Art. 3 Abs. 1; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung, Art. 122 Abs. 1, Art. 175 und Art. 176)

  1.  Nach Art. 42 AEUV findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Art. 39 AEUV im Rahmen des Art. 43 Abs. 2 AEUV und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Nach Art. 43 Abs. 2 AEUV legen das Europäische Parlament und der Rat u. a. die Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind.

    Zur Verwirklichung der Ziele der Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik und eines Systems des unverfälschten Wettbewerbs erkennt Art. 42 AEUV den Vorrang der gemeinsamen Agrarpolitik vor den Zielen des Vertrags im Wettbewerbsbereich und die Befugnis des Unionsgesetzgebers, darüber zu entscheiden, inwieweit die Wettbewerbsregeln im Agrarsektor Anwendung finden, an (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat,C‑280/93, EU:C:1994:367, Rn. 61, und vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission,C‑456/00, EU:C:2002:753, Rn. 33). Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist Ziel der entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen also nicht, Ausnahmen von dem Verbot der in Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV genannten Verhaltensweisen oder Rechtfertigungen solcher Verhaltensweisen zu begründen, sondern Verhaltensweisen vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften auszuschließen, die, wenn sie in einem anderen Sektor als dem der gemeinsamen Agrarpolitik erfolgen würden, in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen würden.

    (vgl. Rn. 36-38)

  2.  Nach Art. 122 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007, der Nachfolgevorschrift von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96, und Art. 125c der Verordnung Nr. 1234/2007 haben EO/VEO im Sektor Obst und Gemüse die Aufgabe, eine planvolle und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechte Erzeugung sicherzustellen, das Angebot zu bündeln und die Erzeugung ihrer Mitglieder zu vermarkten sowie die Produktionskosten zu optimieren und die Erzeugerpreise zu stabilisieren. Um die in diesen Bestimmungen genannten Ziele zu erreichen, muss eine EO/VEO unter Umständen aber auf andere Mittel zurückgreifen als die, die das normale Funktionieren der Märkte bestimmen, insbesondere auf bestimmte Formen der Koordinierung und Abstimmung unter Erzeugern.

    Deshalb müssen Verhaltensweisen der EO/VEO, die zur Erreichung eines oder mehrerer der ihnen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation, zu der sie gehören – und deren Träger sie sind, wie es im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96 heißt –, anvertrauten Ziele erforderlich sind, insbesondere dem Kartellverbot gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen sein. Sonst würden den EO/VEO die Mittel zur Erreichung dieser Ziele entzogen und würde die praktische Wirksamkeit der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse in Frage gestellt. In diesem Sektor ist Art. 101 Abs. 1 AEUV also nicht nur auf die in den Art. 176 und 176a der Verordnung Nr. 1234/2007, sondern auch auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Verhaltensweisen unanwendbar.

    (vgl. Rn. 42-45)

  3.  Folglich setzt die Unanwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Union auf eine Verhaltensweise wegen deren Erforderlichkeit zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der gemeinsamen Organisation des betreffenden Marktes voraus, dass die Verhaltensweise von einer Einheit vorgenommen wird, die hierzu nach den Vorschriften über die gemeinsame Organisation dieses Marktes befugt ist, also von einem Mitgliedstaat anerkannt worden ist. Eine Verhaltensweise einer Einheit, die nicht von einem Mitgliedstaat anerkannt ist, um eines dieser Ziele zu verwirklichen, kann dem Verbot der in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannten Verhaltensweisen also nicht entzogen sein.

    Außerdem müssen Verhaltensweisen einer EO/VEO innerhalb einer einzigen EO oder einer einzigen VEO erfolgen. Nach Art. 122 Abs. 1 Buchst. c und Art. 125b Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 können die Aufgaben der Planung der Erzeugung, der Bündelung des Angebots und der Vermarktung sowie der Optimierung der Produktionskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, mit denen eine EO/VEO nach den Vorschriften über die gemeinsame Organisation des betreffenden Marktes betraut werden kann, nur die Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse allein der Mitglieder der jeweiligen EO/VEO betreffen. Sie können also bestimmte Formen der Koordinierung oder Abstimmung nur unter den Erzeugern ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO rechtfertigen. Folglich gehen Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die nicht innerhalb einer EO/VEO erfolgen, sondern zwischen EO oder zwischen VEO, über das hinaus, was erforderlich ist, um die genannten Aufgaben zu erfüllen.

    (vgl. Rn. 53, 54, 56-58)

  4.  Zu den in den Rn. 42 und 61 des vorliegenden Urteils genannten Zielen ist festzustellen, dass das Ziel der Sicherstellung einer planvollen und nachfragegerechten Erzeugung, das Ziel der Bündelung des Angebots und der Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder sowie das Ziel der Stabilisierung der Erzeugerpreise zwangsläufig den Austausch strategischer Informationen zwischen den einzelnen Erzeugern der betreffenden EO/VEO erfordern, der insbesondere dazu dient, Informationen über deren Erzeugung zu erhalten. Der Austausch strategischer Informationen zwischen Erzeugern ein und derselben EO/VEO kann also verhältnismäßig sein, wenn er tatsächlich zur Erreichung des oder der Ziele erfolgt, die der betreffenden EO/VEO zugewiesen sind, und sich auf die Informationen beschränkt, die hierzu unbedingt erforderlich sind. Das Ziel der Stabilisierung der Erzeugerpreise, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, kann ebenfalls eine Koordination zwischen den Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse ein und derselben EO/VEO über die auf den Markt gebrachten Mengen rechtfertigen, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2200/96 und der Interventionsregelung ergibt, deren Funktionsweise in Art. 23 der Verordnung geregelt und durch Art. 103c Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 reformiert wurde.

    Zudem kann auch das Ziel der Bündelung des Angebots, um angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage die Stellung der Erzeuger zu stärken, eine bestimmte Art der Koordinierung der Preispolitik der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger innerhalb einer EO/VEO rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die betreffende EO/VEO von ihren Mitgliedern damit betraut ist, deren gesamte Erzeugung abzusetzen, wie Art. 125a Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 125c der Verordnung Nr. 1234/2007 dies grundsätzlich verlangt.

    Hingegen kann im Zusammenhang mit den Verhaltensweisen, die zur Erfüllung der einer EO/VEO im Rahmen der gemeinsamen Organisation des betreffenden Marktes übertragenen Aufgaben erforderlich sind, nicht davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame Festsetzung von Mindestverkaufspreisen innerhalb einer EO/VEO im Hinblick auf die Ziele der Stabilisierung der Erzeugerpreise und der Bündelung des Angebots verhältnismäßig ist, wenn sie den Erzeugern, die ihre Erzeugung gemäß Art. 125a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 selbst absetzen, nicht erlaubt, einen Preis unter diesen Mindestpreisen zu praktizieren. Sie bewirkt dann nämlich, dass der Wettbewerb, der auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse wegen der Möglichkeit der Erzeuger, sich zur Bündelung des Angebots zu EO/VEO zusammenzuschließen, ohnehin schwächer ausgeprägt ist, noch mehr geschwächt wird.

    (vgl. Rn. 63-66)

  5.  Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 sowie Art. 122 Abs. 1, Art. 175 und Art. 176 der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

    Verhaltensweisen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit denen gemeinsam Mindestverkaufspreise festgesetzt, die auf den Markt gebrachten Mengen abgestimmt und strategische Informationen ausgetauscht werden, nicht vom Anwendungsbereich des Kartellverbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen sein können, wenn sie zwischen verschiedenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erfolgen oder Einheiten beteiligt sind, die nicht von einem Mitgliedstaat zur Verwirklichung eines vom Gesetzgeber der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Organisation des betreffenden Marktes festgelegten Ziels anerkannt sind, wie etwa Verbände, die keine Erzeugerorganisation, keine Vereinigung von Erzeugerorganisationen und kein Branchenverband im Sinne der Vorschriften der Europäischen Union sind, und

    Verhaltensweisen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, mit denen Preise oder auf den Markt gebrachte Mengen abgestimmt werden oder strategische Informationen ausgetauscht werden, dem Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen sein können, wenn sie zwischen Mitgliedern ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen erfolgen und für die Verfolgung des oder der Ziele, mit denen die betreffende Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach den Vorschriften der Europäischen Union betraut sind, unbedingt erforderlich sind.

    (vgl. Rn. 67 und Tenor)

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