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Document 62015CJ0641
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2017.
Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH gegen Hettegger Hotel Edelweiss GmbH.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 3 – Ausschließliches Recht der Sendeunternehmen – Öffentliche Wiedergabe – Orte, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind – Wiedergabe von Sendungen über Fernsehgeräte in Hotelzimmern.
Rechtssache C-641/15.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2017.
Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH gegen Hettegger Hotel Edelweiss GmbH.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 3 – Ausschließliches Recht der Sendeunternehmen – Öffentliche Wiedergabe – Orte, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind – Wiedergabe von Sendungen über Fernsehgeräte in Hotelzimmern.
Rechtssache C-641/15.
Court reports – general
Rechtssache C‑641/15
Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH
gegen
Hettegger Hotel Edelweiss GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 3 – Ausschließliches Recht der Sendeunternehmen – Öffentliche Wiedergabe – Orte, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind – Wiedergabe von Sendungen über Fernsehgeräte in Hotelzimmern“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2017
Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115 – Vermiet- und Verleihrecht an geschützten Werken – Rundfunksendungen und öffentliche Wiedergabe – Ausschließliches Recht der Sendeunternehmen – Öffentliche Wiedergabe an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind – Begriff – Wiedergabe von Sendungen über Fernsehgeräte in Hotelzimmern – Ausschluss
(Richtlinie 2006/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 3)
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.
Es ist festzustellen, dass – wie der Generalanwalt in den Nrn. 26 bis 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – der Preis eines Hotelzimmers ebenso wie das Entgelt für eine gastronomische Dienstleistung kein Eintrittsgeld ist, das speziell als Gegenleistung für die öffentliche Wiedergabe einer Fernseh- oder Hörfunksendung verlangt wird, sondern grundsätzlich die Gegenleistung für eine Beherbergungsleistung darstellt, zu der, je nach Hotelkategorie, bestimmte Zusatzleistungen wie die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen mit Hilfe von Empfangsgeräten, mit denen die Zimmer ausgestattet sind, hinzutreten, die normalerweise unterschiedslos im Übernachtungspreis enthalten sind.
Auch wenn die Verbreitung eines Signals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernseh- oder Radiogeräte eine zusätzliche Dienstleistung darstellt, die sich, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 44), und vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C‑162/10, EU:C:2012:141, Rn. 44), im Rahmen der Prüfung, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vorlag, ausgeführt hat, auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt, kann nicht angenommen werden, dass diese Zusatzleistung an einem Ort angeboten wird, der im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.
Daher wird die öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh- und Rundfunkgeräte vom Geltungsbereich des Ausschließlichkeitsrechts der Rundfunkanstalten aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 nicht erfasst.
(vgl. Rn. 24-27 und Tenor)