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Document 62015CJ0615

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. März 2017.
    Samsung SDI Co. Ltd und Samsung SDI (Malaysia) Bhd gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 13 – Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht.
    Rechtssache C-615/15 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. März 2017 –
    Samsung SDI und Samsung SDI (Malaysia)/Kommission

    (Rechtssache C‑615/15 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 13 – Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht“

    1. 

    Kartelle–Verbot–Zuwiderhandlungen–Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen–Verantwortlichmachung eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung–Voraussetzungen

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 20)

    2. 

    Wettbewerb–Geldbußen–Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens–Auswirkung des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer–Fehlen–Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss mit der Einhaltung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit in Einklang gebracht werden

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 37, 38)

    3. 

    Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Festlegung des Grundbetrags–Ermittlung des Umsatzes–Verkäufe, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erzielt wurden

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13)

    (vgl. Rn. 51, 52, 55)

    4. 

    Rechtsmittel–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen haben, verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit–Ausschluss–Infragestellung dieser Beurteilung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit–Zulässigkeit

    (Art. 101, 102, 256 und 261 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

    (vgl. Rn. 62)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Samsung SDI Co. Ltd und die Samsung SDI (Malaysia) Bhd tragen die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 27 vom 25.1.2016.

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