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Document 62015CJ0580

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2017.
    Maria Eugenia Van der Weegen u. a. gegen Belgische Staat.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – Steuerrecht – Einkommensteuer – Steuerbefreiung für von Banken gezahlte Zinsen, die nur gewährt wird, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind – Mittelbare Diskriminierung – Banken mit Sitz in Belgien und Banken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.
    Rechtssache C-580/15.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑580/15

    Maria Eugenia Van der Weegen u. a.

    gegen

    Belgische Staat

    (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg West-Vlaanderen, afdeling Brugge)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – Steuerrecht – Einkommensteuer – Steuerbefreiung für von Banken gezahlte Zinsen, die nur gewährt wird, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind – Mittelbare Diskriminierung – Banken mit Sitz in Belgien und Banken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2017

    Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Maßnahmen, die unterschiedslos für alle Dienstleistungen gelten – Nationale Regelung, die eine geltende Steuerbefreiung Einkünften aus Spareinlagen bei Bankdienstleistern vorbehält, die Voraussetzungen erfüllen, die nur für den nationalen Markt spezifisch sind – Unzulässigkeit

    (Art. 56 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 36)

    Art. 56 AEUV und Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die eine nationale Steuerbefreiungsregelung vorsehen, soweit diese – obwohl sie unterschiedslos für Einkünfte aus Spareinlagen bei Bankdienstleistern mit Sitz in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt – für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistungserbringer den Zugang zum belgischen Bankenmarkt Bedingungen unterwirft, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    Im vorliegenden Fall sehen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften eine Steuerregelung vor, die unterschiedslos für Vergütungen von Spareinlagen, die von Banken mit Sitz in Belgien gezahlt werden, und für Vergütungen, die von Banken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden, gilt.

    Auch nationale Rechtsvorschriften, die – unabhängig vom Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers – unterschiedslos für alle Dienstleistungen gelten, können jedoch eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn damit eine Vergünstigung nur denjenigen Nutzern von Dienstleistungen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die de facto für den nationalen Markt spezifisch sind, und somit die Nutzer anderer, im Wesentlichen vergleichbarer Dienstleistungen, die jedoch nicht die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllen, von dieser Vergünstigung ausgeschlossen werden. Solche Rechtsvorschriften berühren nämlich die Situation der Nutzer von Dienstleistungen als solche und sind daher geeignet, diese Nutzer davon abzuhalten, Dienstleistungen bestimmter Erbringer in Anspruch zu nehmen, da die von diesen Dienstleistungserbringern angebotenen Leistungen nicht die in den Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, und damit den Marktzugang zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments,C‑384/93, EU:C:1995:126, Rn. 26 bis 28 und 35 bis 38, sowie vom 10. November 2011, Kommission/Portugal,C‑212/09, EU:C:2011:717, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (vgl. Rn. 28, 29, 45 und Tenor)

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