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Document 62015CJ0568

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. März 2017.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. gegen comtech GmbH.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 21 – Telefonische Kommunikation – Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen – Verbot der Anwendung eines den Grundtarif übersteigenden Tarifs – Begriff ‚Grundtarif‘.
Rechtssache C-568/15.

Court reports – general

Rechtssache C‑568/15

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

gegen

comtech GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 21 – Telefonische Kommunikation – Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen – Verbot der Anwendung eines den Grundtarif übersteigenden Tarifs – Begriff ‚Grundtarif‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. März 2017

Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Telefonische Kommunikation – Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen – Kosten eines Anrufs auf diese Telefonleitung – Begriff des Grundtarifs – Kosten, die über den Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummer liegen – Nichteinbeziehung – Frage, ob der Unternehmer mit der genannten Telefonleitung Gewinne erzielt – Unerheblich

(Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 21)

Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

Eine Auslegung des Begriffs „Grundtarif“ dahin, dass es dem Unternehmer gestattet ist, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf unter einer geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer könnte die Verbraucher nämlich davon abhalten, eine Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem geschlossenen Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen.

(vgl. Rn. 29, 32 und Tenor)

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