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Document 62015CJ0539

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2016.
    Daniel Bowman gegen Pensionsversicherungsanstalt.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs. 1 und 2 – Diskriminierung wegen des Alters – Kollektivvertrag – Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe – Mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters.
    Rechtssache C-539/15.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑539/15

    Daniel Bowman

    gegen

    Pensionsversicherungsanstalt

    (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs. 1 und 2 – Diskriminierung wegen des Alters – Kollektivvertrag – Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe – Mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2016

    Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Kollektivvertragliche Regelung, wonach zwischen der ersten und der zweiten Bezugsstufe ein längerer Vorrückungszeitraum vorgesehen ist als zwischen den folgenden Bezugsstufen – Zulässigkeit – Voraussetzung – Verlängerung, die für alle Bediensteten gilt, die für die Zwecke ihrer Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren

    (Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 Abs. 1 und 2)

    Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Kollektivvertrag nicht entgegensteht, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.

    Ein solcher Kollektivvertrag bewirkt nämlich einem solchen Arbeitnehmer gegenüber keine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters.

    Außerdem ergibt sich die Einstufung der Bediensteten der Pensionsversicherungsanstalt in die Bezugsstufen u. a. aus den absolvierten Schulzeiten. Bei dieser Einstufung können diese Schulzeiten unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Einstellung berücksichtigt werden. Diese Regelung beruht daher auf einem Kriterium, das weder untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist, noch mittelbar daran anknüpft.

    Mithin wird zwar auf einen jungen, neu eingestellten Arbeitnehmer, der nur über wenig Erfahrung verfügt und die Anrechnung seiner Schulzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema beantragt, konkret eine Verlängerung der Vorrückungszeit in der ersten Bezugsstufe angewandt, doch wird dieselbe Verlängerung auch und auf gleicher Grundlage bei einem älteren Arbeitnehmer, virtuell oder rückwirkend, angewandt, der erhebliche Dienstzeiten bei der Pensionsversicherungsanstalt nachweisen kann und den gleichen Antrag stellt.

    (vgl. Rn. 23, 28, 30, 33 und Tenor)

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