Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CJ0519

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. September 2016.
    Trafilerie Meridionali SpA gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Geldbußen – Berechnung der Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Ziff. 35 – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Begründungspflicht – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Frist.
    Rechtssache C-519/15 P.

    Court reports – general

    Rechtssache C-519/15 P

    Trafilerie Meridionali SpA

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Spannstahl — Geldbußen — Berechnung der Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 — Ziff. 35 — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Begründungspflicht — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Frist“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. September 2016

    1. Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Verantwortlichmachung eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung trotz der beschränkten Rolle, die es dabei gespielt hat – Zulässigkeit

      (Art. 101 AEUV)

    2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

      (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1

    3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Verpflichtung, die schlechte Finanzlage des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen – Fehlen – Tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld – Berücksichtigung – Voraussetzungen – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

      (Art. 101 AEUV und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

    4. Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßen haben, verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit – Ausschluss – Abänderung dieser Beurteilung aus Gründen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit – Einhaltung der Begründungspflicht

      (Art. 101 AEUV, 102 AEUV, 256 AEUV und 261 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

    5. Gerichtliches Verfahren – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessene Dauer – Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln – Überschreitung der angemessenen Dauer – Folgen – Erhebung einer Schadensersatzklage als wirksamer Rechtsbehelf

      (Art. 263 AEUV und 340 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2)

    6. Außervertragliche Haftung – Auf die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht gestützte Klage – Voraussetzungen – Verpflichtung zur Entscheidung in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der der Rechtsstreit entschieden wurde, der zu dem als überlang gerügten Verfahren geführt hat

      (Art. 256 AEUV und 340 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2)

    7. Gerichtliches Verfahren – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessene Dauer – Beurteilungskriterien

      (Art. 101 AEUV, 102 AEUV, 256 Abs. 1 AEUV, 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 31-33)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 41)

    3.  Indem das Gericht die Gründe für seine Annahme darlegt, dass ein Unternehmen in der Lage ist, die wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Union gegen es verhängte Geldbuße zu zahlen, kann es sich rechtsfehlerfrei darauf beschränken, auf die bei ihm vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes damit einzugehen, dass es festgestellt hat, dass die finanzielle Situation der anderen wegen desselben Verstoßes verurteilten Unternehmen Unterschiede zu der des klagenden Unternehmens aufweist und dass die Kommission aufgrund dieser Unterschiede und nicht aufgrund der Art und Weise, wie diese Unternehmen sich an der Zuwiderhandlung beteiligt hatten, davon ausgegangen ist, dass es angebracht sei, die betreffende Geldbuße teilweise zu ermäßigen, wobei der Betrag so zu berechnen sei, dass er der fehlenden Leistungsfähigkeit jedes dieser Unternehmen Rechnung trage.

      (vgl. Rn. 44, 45)

    4.  Die Begründungspflicht des Gerichts ist erfüllt, wenn es im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen ein Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße festsetzt, erstens unter Berücksichtigung der Beteiligung dieses Unternehmens an der einheitlichen Zuwiderhandlung, zweitens unter Erläuterung der besonderen Umstände der Situation dieses Unternehmens, die es für erheblich erachtet, insbesondere betreffend die Schwere und die Dauer seiner Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung, drittens indem es bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße auch das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt und schließlich indem es sich weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden erachtet, sondern seine eigene Beurteilung der Geldbuße unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durchführt, auch wenn es die von ihm herangezogene Berechnungsmethode nicht genauer ausgeführt und insbesondere nicht angegeben hat, welches „Gewicht“ es den verschiedenen maßgeblichen Sachverhaltselementen, die es dabei berücksichtigt hat, beigemessen hat. Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist, wäre nämlich ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen.

      (vgl. Rn. 53-56)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 65)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 66)

    7.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 67)

    Top