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Document 62015CJ0513

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Juni 2017.
    Verfahren auf Betreiben von "Agrodetalė" UAB.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – EG-Typgenehmigung – Richtlinie 2003/37/EG – Geltungsbereich – Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen – Inverkehrbringen und Zulassung von aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführten Gebrauchtfahrzeugen – Begriffe ‚Neufahrzeug‘ und ‚Inbetriebnahme‘.
    Rechtssache C-513/15.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑513/15

    Verfahren auf Antrag der „Agrodetalė“ UAB

    (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – EG-Typgenehmigung – Richtlinie 2003/37/EG – Geltungsbereich – Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen – Inverkehrbringen und Zulassung von aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführten Gebrauchtfahrzeugen – Begriffe ‚Neufahrzeug‘ und ‚Inbetriebnahme‘“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Juni 2017

    1. Rechtsangleichung–Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen–Genehmigungsverfahren in der Union–Richtlinie 2003/37–Geltungsbereich–Aus einem Drittland eingeführte gebrauchte Zugmaschinen, für die keine EG-Typgenehmigung erteilt worden ist und die erstmals in der Union verwendet werden sollen–Einbeziehung

      (Richtlinie 2003/37 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2014/44 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1)

    2. Rechtsangleichung–Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen–Genehmigungsverfahren in der Union–Richtlinie 2003/37–Geltungsbereich–Aus einem Drittland eingeführte und ab dem 1. Juli 2009 in Betrieb genommene Gebrauchtfahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3–Einbeziehung

      (Richtlinie 2003/37 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2014/44 geänderten Fassung, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b)

    1.  Die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG in der durch die Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass beim erstmaligen Inverkehrbringen und bei der Zulassung von aus einem Drittland eingeführten gebrauchten Zugmaschinen in einem Mitgliedstaat die technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sein müssen.

      Das EG-Typgenehmigungsverfahren, wie es vom Unionsgesetzgeber vorgesehen ist, beruht daher auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Prüfungen der Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 2003/37 sowie den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie genannten Einzelrichtlinien vorgesehenen Anforderungen, die von den Genehmigungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Lahousse und Lavichy, C‑142/09, EU:C:2010:694, Rn. 27). Ihr Ziel besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und zu verbessern und gleichzeitig die Sicherheit im Straßenverkehr, die Umwelt und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu schützen. In Anbetracht ihrer Merkmale soll die mit der Richtlinie getroffene Regelung nämlich, was in der Union hergestellte Fahrzeuge betrifft, nur für Neufahrzeuge zur Anwendung kommen. Für alle Fahrzeuge, die im Neuzustand unter die Richtlinie 2003/37 fielen und in der Union in Betrieb genommen wurden, war daher eine EU-Typgenehmigung zu erteilen.

      Jedoch ist im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 66 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die von der Richtlinie 2003/37 eingeführte Regelung sicherstellen soll, dass alle – neuen oder gebrauchten – Fahrzeuge, die zu bestimmten Klassen gehören und, was die Fahrzeuge der Gruppen T1, T2 und T3 betrifft, erstmals ab dem 1. Juli 2009 auf den Unionsmarkt kommen, den technischen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Gebrauchtfahrzeug, für das keine EG-Typgenehmigung erteilt worden ist und das erstmals in der Union verwendet werden soll, ein „Neufahrzeug“ im Sinne der Richtlinie 2003/37 darstellt.

      (vgl. Rn. 27, 30, 31, 36, 37, Tenor 1)

    2.  Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/37 in der durch die Richtlinie 2014/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie auf aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführte Gebrauchtfahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 anzuwenden sind, wenn diese erstmals ab dem 1. Juli 2009 in der Union in Betrieb genommen wurden.

      (vgl. Rn. 39, Tenor 2)

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