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Document 62015CJ0482

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Oktober 2016.
    Westermann Lernspielverlage GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Rechtsmittel – Unionsmarkenanmeldung – Bildmarke mit den Wortbestandteilen ‚bambino‘ und ‚lük‘ – Widerspruchsverfahren – Ältere Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚bambino‘ – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Verfall der dem Widerspruch zugrunde liegenden älteren Marke – Schreiben der Klägerin, mit dem dieser Verfall dem Gericht mitgeteilt wird – Weigerung des Gerichts, das Schreiben zu den Verfahrensakten zu nehmen – Fehlen einer Begründung.
    Rechtssache C-482/15 P.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑482/15 P

    Westermann Lernspielverlage GmbH

    gegen

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    „Rechtsmittel — Unionsmarkenanmeldung — Bildmarke mit den Wortbestandteilen ‚bambino‘ und ‚lük‘ — Widerspruchsverfahren — Ältere Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚bambino‘ — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Verfall der dem Widerspruch zugrunde liegenden älteren Marke — Schreiben der Klägerin, mit dem dieser Verfall dem Gericht mitgeteilt wird — Weigerung des Gerichts, das Schreiben zu den Verfahrensakten zu nehmen — Fehlen einer Begründung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Oktober 2016

    1. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Aufhebung oder Abänderung aus Gründen, die nach der Verkündung der Entscheidung zutage getreten sind – Ausschluss – Berücksichtigung der nach der Entscheidung der Beschwerdekammer über den Widerspruch ergangenen Entscheidung des Amtes, mit der die dem Widerspruch zugrunde liegende ältere Marke für verfallen erklärt wird – Unzulässigkeit

      (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 55 Abs. 1 und 65 Abs. 2

    2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

      (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    1.  Das Gericht kann gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum nur „wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“ aufheben oder abändern. Infolgedessen kann das Gericht die streitgegenständliche Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer dieser Aufhebungs- oder Abänderungsgründe vorlag. Dagegen kann das Gericht die Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die nach ihrem Erlass eingetreten sind.

      Angesichts dieser Erwägungen ist das Gericht, wenn der tatsächliche Verfallszeitpunkt der dem Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke zugrunde liegenden älteren Marke nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer über den Widerspruch liegt, bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht gehalten, die Verfallserklärung des Amtes zu berücksichtigen.

      (vgl. Rn. 27, 30)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 35, 36)

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