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Document 62015CJ0459

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. September 2016.
    Iranian Offshore Engineering & Construction Co. gegen Rat der Europäischen Union.
    Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt – Logistische Unterstützung der iranischen Regierung – Aufnahme des Namens der Rechtsmittelführerin.
    Rechtssache C-459/15 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. September 2016 –

    Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat

    (Rechtssache C-459/15 P) ( *1 )

    „Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt — Logistische Unterstützung der iranischen Regierung — Aufnahme des Namens der Rechtsmittelführerin“

    1. 

    Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Klage gegen einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt werden — Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens — Feststellung der Erledigung — Unzulässigkeit — Fortbestand des Interesses des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung (Art. 263 AEUV; Beschlüsse des Rates 2013/661/GASP und 2015/1863/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 2015/1862 des Rates) (vgl. Rn. 12)

    2. 

    Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Beurteilung der Begründungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls — Erfordernis, alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu nennen — Fehlen (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/661/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 1154/2013) (vgl. Rn. 23, 24)

    3. 

    Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen — Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/661/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 1154/2013) (vgl. Rn. 25)

    4. 

    Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Beurteilungsfehler — Unterscheidung (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 30, 31)

    5. 

    Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 44)

    6. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen — Logistische Unterstützung der iranischen Regierung — Begriff — Tätigkeit, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung geeignet ist, die nukleare Proliferation zu begünstigen, indem sie der iranischen Regierung ermöglicht, ganz bestimmte logistische Bedürfnisse zu decken — Einbeziehung (Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP und 2013/661/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012 und Nr. 1154/2013) (vgl. Rn. 52-58)

    7. 

    Rechtsmittel — Gründe — Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente — Unzulässigkeit (vgl. Rn. 63)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Iranian Offshore Engineering & Construction Co. trägt die Kosten.


    ( *1 ) ABl. C 346 vom 19.10.2015.

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