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Document 62015CJ0455
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2015.
P gegen Q.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 23 Buchst. a – Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung – Öffentliche Ordnung.
Rechtssache C-455/15 PPU.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2015.
P gegen Q.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 23 Buchst. a – Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung – Öffentliche Ordnung.
Rechtssache C-455/15 PPU.
Court reports – general
Rechtssache C‑455/15 PPU
P
gegen
Q
(Vorabentscheidungsersuchen des Varbergs tingsrätt)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Art. 23 Buchst. a — Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung — Öffentliche Ordnung“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2015
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung Nr. 2201/2003 — Anerkennung und Vollstreckung — Versagungsgründe — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates — Voraussetzungen — Beurteilung durch das Gericht des ersuchten Staates — Grenzen — Kontrolle durch den Gerichtshof
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 23 Buchst. a)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung Nr. 2201/2003 — Anerkennung und Vollstreckung — Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats — Geltungsbereich
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 15 und 24)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung Nr. 2201/2003 — Anerkennung und Vollstreckung — Versagungsgründe — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates — Voraussetzungen — Unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 23, Buchst. a)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 35-40)
Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 verbietet jede Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats und stellt sogar ausdrücklich klar, dass eine solche Nachprüfung auch nicht im Rahmen von Art. 23 Buchst. a der Verordnung erfolgen darf. Zwar verweist er lediglich auf die Art. 3 bis 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 und nicht auf deren Art. 15. Jedoch vervollständigt Letzterer, der zu Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 gehört, die in den Artikeln 8 bis 14 dieses Kapitels enthaltenen Zuständigkeitsregeln durch einen Mechanismus der Zusammenarbeit, der dem Gericht eines Mitgliedstaats, das nach einer dieser Vorschriften für die Entscheidung über die Rechtssache zuständig ist, in Ausnahmefällen eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ermöglicht, das den Fall besser beurteilen kann. Das Gericht eines Mitgliedstaats darf daher die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb überprüfen, weil behauptet wird, dass dieses Gericht gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 verstoßen habe, ungeachtet dessen, dass das in Art. 24 der Verordnung enthaltene Verbot nicht ausdrücklich auf deren Art. 15 verweist.
(vgl. Rn. 42-45)
Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es einem Gericht eines Mitgliedstaats, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Sorgerecht für ein Kind bejaht, nicht gestattet, der von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffenen Entscheidung über das Sorgerecht für dieses Kind die Anerkennung zu versagen, sofern unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes keine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts vorliegt.
(vgl. Rn. 53 und Tenor)