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Document 62015CJ0436

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017.
Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra gegen UAB „Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras“.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Art. 3 Abs. 1 – Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds – Vorhaben der Entwicklung eines regionalen Abfallentsorgungssystems – Unregelmäßigkeiten – Begriff ‚mehrjähriges Programm‘ – Endgültiger Abschluss des mehrjährigen Programms – Verjährungsfrist.
Rechtssache C-436/15.

Court reports – general

Rechtssache C‑436/15

Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra

gegen

„Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras“ UAB

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Art. 3 Abs. 1 – Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds – Vorhaben der Entwicklung eines regionalen Abfallentsorgungssystems – Unregelmäßigkeiten – Begriff ‚mehrjähriges Programm‘ – Endgültiger Abschluss des mehrjährigen Programms – Verjährungsfrist“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017

  1. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Verfolgung von Unregelmäßigkeiten–Verjährungsfrist–Mehrjährige Programme–Begriff

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2)

  2. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit–Begriff

    (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1)

  3. Eigenmittel der Europäischen Union–Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union–Verfolgung von Unregelmäßigkeiten–Verjährungsfrist–Anwendbarkeit auf mehrjährige Programme–Beginn

    (Verordnungen des Rates Nr. 1164/94 in der durch die Beitrittsakte 2003 und durch die Verordnungen Nr. 1264/1999 und Nr. 1265/1999 geänderten Fassung und Nr. 2988/95, Art. 3 Abs. 1)

  1.  Ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das die Schaffung eines Abfallentsorgungssystems für eine bestimmte Region zum Gegenstand hat und dessen Durchführung über mehrere Jahre vorgesehen war und mit Mitteln der Europäischen Union finanziert werden sollte, fällt unter den Begriff „mehrjähriges Programm“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

    Was zunächst die verwendeten Einzelbegriffe betrifft, ist insoweit festzustellen, dass der Begriff „Programm“ weit gefasst ist und dass die Begriffe „Programm“ und „Vorhaben“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung synonym verwendet werden können. Somit stellt der Begriff „mehrjähriges Programm“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 einen übergreifenden Begriff dar, der sich in allen von den Politiken der Union abgedeckten Bereichen wiederfinden kann, wenn eine Verwendung von Haushaltsmitteln der Union in Rede steht.

    (vgl. Rn. 46, 47, 51, Tenor 1)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 54, 55)

  3.  Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für eine im Rahmen eines „mehrjährigen Programms“ wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben begangene Unregelmäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ab Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit läuft; bei einer „andauernden oder wiederholten“ Unregelmäßigkeit beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird.

    Außerdem ist ein „mehrjähriges Programm“ an dem für dieses Programm nach den für dieses Programm geltenden Regeln vorgesehenen Enddatum als „endgültig abgeschlossen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 anzusehen. Insbesondere ist ein von der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 sowie die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung geregeltes mehrjähriges Programm an dem Tag als „endgültig abgeschlossen“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, der in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung dieses Vorhabens als Frist für den Abschluss der Arbeiten und die Durchführung der Zahlungen der damit zusammenhängenden zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt worden ist, vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung durch eine entsprechende neue Entscheidung der Kommission.

    (vgl. Rn. 70, Tenor 2)

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